Wer seinen Abschluss an einer privaten Hochschule schneller als vorgesehen macht, muss dennoch die Gebühren für die volle Studienzeit zahlen. Das hat das LG Arnsberg am Dienstag klargestellt und damit das Urteil der Vorinstanz gegen den ehemaligen Studenten auf Zahlung der kompletten Studiengebühren bestätigt.
Der ehemalige Student hatte in nicht einmal zwei Jahren an einer privaten Hochschule in Dortmund ein Bachelor- und Masterstudium abgeschlossen. Im Regelfall dauert das berufsbegleitende Studium fünf Jahre. Weil er weit schneller als vorgesehen fertig war, wollte der 22-Jährige auch nur einen Teil der Gebühren zahlen. Seine bis dahin geleisteten Ratenzahlungen stellte er deshalb ein. Daraufhin verklagte die Hochschule den inzwischen in einer Bank in Frankfurt tätigen Mann.
Insgesamt muss er für das Studium gut 21.000 Euro zahlen. Dass er den Betrag in monatlichen Raten zahle, ändere nichts daran, so das Landgericht (LG) Arnsberg. Ein Kündigungsrecht wegen eines schnellen Abschlusses billigten ihm die Richter ebenfalls nicht zu. Lediglich bei einem Studienabbruch gebe es ein Kündigungsrecht, sagte der Vorsitzende Richter Christian Müller. Die Hochschule habe mit den erlangten Abschlüssen ihren Teil des Vertrages erfüllt. Eine Revision ließ das Gericht nicht zu (Az I-3S 104/12).
dpa/plö/LTO-Redaktion
LG Arnsberg zu Turbo-Studium: . In: Legal Tribune Online, 04.12.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/7705 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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