Sonntägliche Briefkastenleerung: Kanzlei kün­digt zu spät

11.11.2015

Ausgerechnet ein Rechtsanwalt warf seiner Mitarbeiterin am letzten Tag der Probezeit - einem Sonntag - die Kündigung in den privaten Postkasten. Das LArbG Schleswig-Holstein aber stellte klar: Sonntags muss man nicht nach seinen Briefen schauen.

Das Landesarbeitsgericht (LArbG) Schleswig-Holstein hat in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil (v. 13.10.2015, Az. 2 Sa 149/15) entschieden, dass man zur sonntäglichen Leerung des Briefkastens regelmäßig nicht verpflichtet ist.

Die klagende ehemalige Mitarbeiterin und die beklagte Rechtsanwaltskanzlei verband ein Arbeitsverhältnis, für das eine Probezeit bis zum 30. November 2014 vorgesehen war - einem Sonntag. Nach Ablauf der Frist galt die gesetzliche Kündigungsfrist von vier Wochen, anstelle von zwei während der Probezeit.

Am 30. November 2014 warf die Beklagte der Ex-Mitarbeiterin die Kündigung zum 15. Dezember 2014 in den Briefkasten. Diese entnahm das Schreiben erst in den Folgetagen und machte vor Gericht geltend, dass das Arbeitsverhältnis erst zum 31. Dezember 2014 nach Ablauf der vierwöchigen Frist sein Ende gefunden habe.

Zugang erst nach Ablauf der Probezeit

Wie die Vorinstanz gaben die Kieler Richter der ehemaligen Mitarbeiterin Recht. Die Kündigung sei der Frau frühestens am Montag, den 1. Dezember 2014 und damit nach Ablauf der Probezeit zugegangen. Somit konnte das Arbeitsverhältnis nur unter Einhaltung der längeren gesetzlichen Kündigungsfrist von vier Wochen zum 31. Dezember 2014 beendet werden.

Obgleich das Kündigungsschreiben bereits am Sonntag, den 30. November 2014 in den Briefkasten gelegt worden war, sei die Kündigung der Klägerin frühestens am folgenden Werktag zur üblichen Postleerungszeit zugegangen. Nach Ansicht des Gerichts seien Arbeitnehmer grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, ihren Briefkasten am Sonntag zu überprüfen. Dies gelte selbst dann, wenn an diesem Tag die Probezeit abläuft und bekannt ist, dass der Arbeitgeber auch sonntags arbeitet. Dass am Wochenende auch Wochenblätter verteilt werden, sei nicht mit dem Zugang von regulärer Briefpost vergleichbar.

ms/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

Sonntägliche Briefkastenleerung: . In: Legal Tribune Online, 11.11.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/17513 (abgerufen am: 12.11.2024 )

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