Mitarbeiter vom Ordnungs- und Servicedienst einer Stadt müssen nicht mit so viel Wissen aufwarten wie Polizisten. Eine Vergleichbarkeit scheitere schon an unterschiedlichen Vergütungssystemen, hat das LArbG Düsseldorf entschieden.
Gemeinhin bekannt als "das Ordnungsamt" überschneiden sich die Aufgaben des Ordnungs- und Servicedienstes (OSD) mit denen der Polizei in vielen Bereichen. An ihr Fachwissen sind dennoch andere Erwartungen zu stellen, was eine unterschiedliche Entlohnung rechtfertigt. So entschied es am Montag das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (LArbG, Urt. v. 30.11.2015, Az: 14 Sa 817/15 und 14 Sa 818/15).
Das Gericht hat bei der Urteilsverkündung zunächst betont, dass es sich bei dem Streifendienst des OSD um eine gesellschaftlich wertvolle Tätigkeit handelt. Entscheidend für die Eingruppierung seien indes die tariflichen Eingruppierungsmerkmale.
Zwei Mitarbeiter des OSD Düsseldorf hatten die Bezahlung nach der Entgeltgruppe 9 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) anstelle der bisher gewährten Entgeltgruppe 8 verlangt. Erforderlich für die begehrte höhere Eingruppierung sei eine Tätigkeit, die "gründliche und umfassende Fachkenntnisse" (Entgeltgruppe 9) und nicht nur "gründliche und vielseitige Fachkenntnisse" (Entgeltgruppe 8) erfordere, so das Gericht. Zwar müssen die Kläger eine ganze Bandbreite von Rechtsvorschriften – nach dem Handbuch der Stadt für die Mitarbeiter insgesamt 55 – anwenden. Dies erfordere vielseitige Fachkenntnisse, die mit diesem Eingruppierungsmerkmal zutreffend und ausreichend abgebildet seien.
Umfassende Kenntnisse nicht erforderlich
Umfassende Fachkenntnisse, die sich durch eine Steigerung der Fachkenntnisse in Breite und Tiefe auszeichnen, seien nicht erforderlich. Alleine aus der Vielzahl der anzuwendenden allgemeinen und speziellen Gesetze des Ordnungsrechts lasse sich nicht auf die erforderliche Tiefe der Fachkenntnisse schließen. Die tariflichen Merkmale "gründlich und umfassend" seien gemeinsam zu prüfen. Die Tätigkeit müsse in beiden Aspekten eine Steigerung erfahren. Dies sei nicht der Fall. Der von den Klägern gezogene Vergleich mit der Besoldung von Polizeibeamten helfe nicht weiter. Tarifrecht und Besoldungsrecht seien zwei grundlegend verschiedene Vergütungssysteme, die unterschiedlichen Regeln folgen.
Die Kläger konnten sich auch nicht auf einen so genannten Bewährungsaufstieg berufen. Einen solchen hatte noch der früher geltende Bundesngestellten-Tarifvertrag vorgesehen, der inzwischen jedoch vom TVöD abgelöst wurde. Über den Bewährungsaufstieg war das Erreichen einer höheren Entgeltruppe nach Absolvieren einer bestimmten Zeit möglich. Als die Kläger eingestellt wurden, galt jedoch schon der TVöD. Die Abschaffung des Bewährungsaufstiegs durch die Tarifvertragsparteien und die Stichtagregelung seien jedenfalls nicht gleichheitswidrig.
Die Kammer hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Klärungsbedürftig sei, unter welchen Voraussetzungen von der Breite der Tätigkeit auf umfassende Fachkenntnisse geschlossen werden könne.
tap/LTO-Redaktion
LArbG zu Eingruppierung Ordnungsdienst: . In: Legal Tribune Online, 30.11.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/17709 (abgerufen am: 18.11.2024 )
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