Der Autokonzern Daimler hat nach Ansicht des LArbG Baden-Württemberg zwei frühere IT-Experten mit Scheinwerkverträgen beschäftigt. Das Gericht war überzeugt davon, dass der Fremdpersonaleinsatz der klagenden IT-Experten im Wege der unerlaubten Arbeitnehmerüberlassung und nicht im Rahmen eines Werkvertrags erfolgt sei. Dies geht aus einem Urteil von Donnerstag hervor.
Die IT-Experten hatten vor dem Landesarbeitsgericht (LArbG) Baden-Württemberg geklagt, weil sie zwar Verträge mit einem IT-Systemhaus hatten, aus ihrer Sicht aber wie Arbeitnehmer des Autobauers behandelt worden waren. Beide haben mittlerweile bei anderen Arbeitgebern eine Stelle, fordern aber eine Festanstellung bei dem Dax-Konzern.
Die beiden Beschäftigten seien bei dem Autohersteller fest eingegliedert gewesen, somit sei von einem Scheinwerkvertrag auszugehen, heißt es in der Urteilsbegründung. Aufgrund der gesetzlichen Fiktion des § 10 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 9 Nr. 1 AÜG sei ein Arbeitsverhältnis zu Stande gekommen (Urt. v. 01.08.2013, Az. 2 Sa 6/13).
Das LArbG hat die Revision vor dem Bundesarbeitsgericht zugelassen.
dpa/age/LTO-Redaktion
LArbG Baden-Württemberg zu Scheinwerkverträgen: . In: Legal Tribune Online, 01.08.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/9265 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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