Das Land NRW hat Beschwerde gegen die Entscheidung des VG Düsseldorf eingelegt, dass ein großflächiges Tattoo kein Ausschlussgrund für den Polizeidienst ist. Nun wird das OVG in Münster entscheiden müssen.
Die nordrhein-westfälische Polizei will einen Mann mit einem großen Löwenkopf-Tattoo am Unterarm nicht als Bewerber zulassen. Gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Düsseldorf, das in der Tätowierung keinen Hinderungsgrund für eine Bewerbung sah, legte das Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei am Dienstag Beschwerde ein. Nun entscheidet das Oberverwaltungsgericht in Münster über den Fall.
Ein Sprecher des Landesamts in Selm sagte, Tätowierungen könnten die gebotene Neutralität der Polizei beeinträchtigen. Jeder Bürger habe einen Anspruch darauf, auf eine neutrale Polizei zu treffen. Gerade in sehr sensiblen Einsätzen sei es wichtig, dass der Fokus der Hilfesuchenden auf dem Polizisten als Vertreter des Staates liege, nicht auf dem tätowierten Unterarm. Bei der Polizei in NRW sind Tattoos an verdeckten Stellen erlaubt. An sichtbaren Stellen dürfen sie nicht größer sein als ein Handteller und müssen neutral sein.
Das OVG Münster hatte 2014 entschieden, dass der Dienstherr Polizei-Bewerber aufgrund großflächiger Tätowierungen ablehnen könne. Ebenso hatte es das VG Darmstadt für die Bundespolizei entschieden in Bezug auf Tattoos, die im Dienst sichtbar sind; der Verwaltungsgerichtshof Kassel bestätigte die Entschiedung.
dpa/acr/LTO-Redaktion
Beschwerde eingelegt: . In: Legal Tribune Online, 31.08.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/24233 (abgerufen am: 05.11.2024 )
Infos zum Zitiervorschlag