Wie am Mittwoch bekannt wurde, hat das LAG Schleswig-Holstein in einem Urteil vom April entschieden, dass nicht jede deftige Beleidigung eine fristlose Kündigung rechtfertigt. Vielmehr könne die notwendige Einzelfallprüfung und Interessenabwägung dazu führen, dass eine Abmahnung ausreicht.
Im verhandelten Fall war einem Kraftfahrer fristlos gekündigt worden, weil er zu einem Kundenvertreter mehrfach "Arschloch" gesagt hatte. Der Kraftfahrer klagte gegen seine Kündigung und obsiegte. Die Richter des Landesarbeitsgerichts (LAG) hielten dem Kraftfahrer die Umstände seines konkreten Falls zu Gute.
Er hatte mehrfach einen Kunden trotz einer sehr engen Einfahrt mit sehr geringer Durchfahrtshöhe unfallfrei beliefert. Bei einer solchen Anlieferung wurde er dann von einer ihm unbekannten Person in gereiztem Ton aufgefordert, nicht weiterzufahren. Seine Antwort: "Ich liefere hier seit Jahren und jetzt aus dem Weg, du Arsch." Im anschließenden Wortgefecht bezeichnete er sein Gegenüber noch mehrfach als "Arschloch".
Dies sei zwar grundsätzlich als ein grob beleidigendes Verhalten und damit als Verstoß gegen die Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis zu werten, allerdings habe er nicht gewusst, dass es sich bei seinem Gegenüber um den Liegenschaftsverwalter des Kunden handelte. Ferner habe er die beengten Verhältnisse in der Vergangenheit stets ohne Schäden gemeistert. Eine Abmahnung hätte demnach ausgereicht, um eine Wiederholung des beanstandeten Verhaltens auszuschließen (Urt. v. 08.04.2010, Az. 4 Sa 474/09).
LAG Schleswig-Holstein: . In: Legal Tribune Online, 20.10.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/1758 (abgerufen am: 17.11.2024 )
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