Wer während seines Urlaubs in Quarantäne muss, dabei aber nicht krank ist, kann sich die Urlaubstage nicht wieder gut schreiben lassen. Der Urlaubsanspruch ist erfüllt, bestätigte das LAG die Vorinstanz.
Urlaubstage in Quarantäne können Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen auf den Urlaubsanspruch angerechnet werden. Wer in Quarantäne ist, ist nicht auch automatisch arbeitsunfähig, hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (LAG) entschieden (Urt. v. 15.02.2022, Az. 1 Sa 208/21) und damit die Vorinstanz bestätigt.
Eine Arbeitgeberin hatte einem ihrer Arbeitnehmer wie von ihm beantragt Urlaub genehmigt. Unglücklicherweise musste sich der Arbeitnehmer auf Anordnung des Gesundheitsamtes genau in diesem Zeitraum in Quarantäne begeben. Er selber hatte sich zwar nicht infiziert, war aber Kontaktperson gewesen. Die Arbeitnehmerin zahlte für die beantragte Zeit Urlaubsentgelt und zog die Tage vom Urlaubskonto des dagegen klagenden Mannes ab.
Der Mann argumentierte vor Gericht, dass sein Anspruch auf Urlaub in diesem Fall nämlich gar nicht erfüllt worden sei. § 9 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) sei nämlich für den Quarantänefall analog anzuwenden. Nach der Norm werden die Urlaubstage, an denen der Arbeitnehmer arbeitsunfähig war, nicht auf den Urlaubsanspruch angerechnet. Entsprechendes müsse auch für die angeordnete häusliche Quarantäne gelten, argumentierte der Mann.
Keine planwidrige Regelungslücke
Wie schon das Arbeitsgericht Neumünster hat sich nun auch das LAG der Argumentation des Arbeitnehmers nicht angeschlossen. Eine analoge Anwendung der Norm für den Quarantänefall sei ausgeschlossen, weil es an einer planwidrigen Regelungslücke fehle.
Seit über 25 Jahren vertrete das Bundesarbeitsgericht die Auffassung, dass eine analoge Anwendung von § 9 BUrlG wegen seines Ausnahmecharakters nicht in Betracht komme, führt das LAG zur Begründung aus. Für besondere Umstände wie zum Beispiel den Mutterschutz seien explizit spezielle Regelungen geschaffen worden. Für die Quarantäne seien solche Normen dagegen bewusst nicht geschaffen worden.
Außerdem sei der Fall unter Berücksichtigung des Gleichheitssatzes und zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen nicht mit der Arbeitsunfähigkeit während des Urlaubs gleichzusetzen. Vorgaben für den Arbeitnehmer, wie er seinen Urlaub zu verbringen habe, gebe es nicht. Wie der Arbeitnehmer sich erhole, bleibe allein ihm überlassen, so das LAG. Die analoge Anwendung von § 9 BUrlG könne nicht davon abhängen, wie ein Arbeitnehmer beabsichtige seinen Urlaub zu verbringen. Auch in der Quarantäne sei Urlaub möglich.
Auch das LAG Düsseldorf hat bereits wie das LAG Schleswig-Holstein entschieden.
cp/LTO-Redaktion
LAG Schleswig-Holstein bestätigt: . In: Legal Tribune Online, 21.03.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/47887 (abgerufen am: 13.11.2024 )
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