LAG Schleswig-Holstein: Chef-SMS muss in der Frei­zeit nicht gelesen werden

10.01.2023

Wenn der Chef in der Freizeit per SMS über Dienstplanänderungen informiert, darf nicht damit gerechnet werden, dass der Arbeitnehmer die Nachricht liest, entschied das LAG Schleswig-Holstein.

Ein Arbeitnehmer muss keine dienstlichen SMS in der Freizeit lesen. Das entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein in einem jetzt veröffentlichten Urteil vom September 2022 (Urt. v. 27.09.2022, Az. 1 Sa 39 öD/22), wie zuerst der Spiegel berichtete.

In dem Fall vor dem LAG ging es um kurzfristige Dienstplanänderungen für einen Notfallsanitäter. Das Gericht hatte im Wesentlichen darüber zu entscheiden, ob der Notfallsanitäter in seiner Freizeit auf eine kurzfristige Dienstplanänderung für den Folgetag reagieren musste. Er war in zwei Fällen telefonisch und per SMS und in einem Fall auch per E-Mail nicht zu erreichen gewesen und meldete sich jeweils wie ursprünglich geplant zu seinen Diensten. Der Arbeitgeber wertete das Verhalten seines Angestellten als unentschuldigtes Fehlen und erteilte ihm zunächst eine Ermahnung und dann eine Abmahnung.

Der Notfallsanitäter zog vor das Arbeitsgericht (ArbG) und unterlag. In der Berufung entschied das LAG nun zugunsten des Arbeitnehmers. Der Arbeitgeber musste nach Angaben des LAG damit rechnen, dass der Notfallsanitäter die ihm geschickte SMS erst mit Beginn seines Dienstes zur Kenntnis nahm. Zu diesem Zeitpunkt sei der Sanitäter verpflichtet, seiner Arbeit nachzugehen und dazu gehöre auch, die in seiner Freizeit bei ihm eingegangenen dienstlichen Nachrichten des Arbeitgebers zu lesen.

Es habe auch kein treuwidriges Verhalten des Arbeitnehmers vorgelegen, urteilte das LAG. Das Recht auf Nichterreichbarkeit diene neben dem Gesundheitsschutz des Arbeitnehmers dem Persönlichkeitsschutz. "Es gehört zu den vornehmsten Persönlichkeitsrechten, dass ein Mensch selbst entscheidet, für wen er/sie in dieser Zeit erreichbar sein will oder nicht", hieß es vom Landesarbeitsgericht.

dpa/ku/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

LAG Schleswig-Holstein: . In: Legal Tribune Online, 10.01.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/50706 (abgerufen am: 21.11.2024 )

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