Der Profifußball atmet auf: Vereine dürfen ihren Spielern auch weiter befristete Verträge geben. Im Rechtsstreit Müller kontra Mainz 05 stellte das LAG Rheinland-Pfalz auf die Eigenart der geschuldeten Arbeitsleistung ab.
Die Befristung eines Arbeitsvertrages zwischen einem Fußballverein der ersten Bundesliga und einem Lizenzspieler ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz entschieden (Urt. v. 17.02.1016, Az. 4 Sa 202/15). Es hält die Befristung des Arbeitsvertrages wegen der Eigenart der geschuldeten Arbeitsleistung des Profifußballspielers für sachlich gerechtfertigt, § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 Teilzeitbefristungsgesetz (TzBfG).
Dem deutschen Profifußball bleiben damit radikale Umwälzungen erst einmal erspart. In einem brisanten Rechtsstreit zwischen dem Bundesligisten FSV Mainz 05 und seinem früheren Torwart Heinz Müller entschied das LAG, dass Vereine ihren Spielern auch weiterhin befristete Zwei-, Drei- oder Vierjahresverträge geben können. "Bei uns herrscht natürlich große Erleichterung. Das ist ein Erfolg nicht nur für Mainz 05, sondern für den gesamten Profisport", sagte Club-Präsident Harald Strutz nach der Urteilsverkündung am Dienstag.
Bei Profifußballern liege eine "Eigenart der Arbeitsleistung" vor, heißt es in der Urteilsbegründung. Arbeitsrechtlich bräuchten sie deshalb auch nicht wie "normale" Arbeitnehmer behandelt werden. Das Arbeitsgericht Mainz hatte das im März 2015 noch anders gesehen. Vereine und Verbände befürchteten daraufhin einen neuen "Fall Bosman" bis hin zum völligen Zusammenbruch des gängigen Transfersystems. Dass das LAG dieses erstinstanzliche Urteil nun gekippt hat, sorgte im Profifußball für große Erleichterung - auch wenn Müller und sein Anwalt noch in Revision gehen und vor das Bundesarbeitsgericht oder sogar vor den Europäischen Gerichtshof ziehen können.
DFL begrüßt Entscheidung
"Wir freuen uns über dieses klare Votum", erklärte die Deutsche Fußball Liga in einer ersten Reaktion. "Der Vorsitzende Richter Michael Bernardi hat in überzeugender Weise begründet, warum die Eigenart der Arbeitsleistung bei Profifußballern unter Berücksichtigung der branchenspezifischen Besonderheiten des professionellen Mannschaftssports einen sachlichen Grund für die Befristung von Arbeitsverträgen nach Paragraph 14 Teilzeitbefristungsgesetz darstellt."
Der heute 37 Jahre alte Müller hatte 2012 einen neuen Zweijahresvertrag in Mainz unterschrieben, der sich ab einer bestimmten Anzahl von Bundesliga-Einsätzen automatisch verlängern sollte. Ein halbes Jahr vor Ablauf dieses Vertrages sortierte der damalige 05-Trainer Thomas Tuchel den Torwart in der Winterpause der Saison 2013/14 aus. Müller musste den Verein im Sommer 2014 verlassen und zog vor Gericht. Er klagte auf Feststellung des Fortbestandes als unbefristetes Arbeitsverhältnis. Durch die sportliche Degradierung sah er sich um Siegprämien und vor allem um die Chance gebracht, dass sich sein Vertrag noch einmal automatisch verlängert.
Spielerauswahl im freien Ermessen des Trainers
Müller war es nie darum gegangen, das System Profifußball ins Wanken zu bringen. Da das Arbeitsgericht aber einen sachlichen Grund für die Befristung für erforderlich hielt, befürchteten Vereine und Verbände schwerwiegende Folgen für die gesamte Branche. "Wenn wir jeden Spieler mit einem unbefristeten Vertrag ausstatten würden, hätten wir ja 50, 60 Profis im Kader", argumentierte der Mainzer Präsident Harald Strutz. Eine weitere Befürchtung war, dass Topspieler ihre Verträge künftig jedes Jahr im Rahmen gesetzlicher Kündigungsfristen kündigen und danach ablösefrei zu einem anderen Club wechseln könnten.
Das LAG wies Müllers Klage nun in Gänze zurück. "Die Entscheidung des beklagten Vereins, dem Kläger die Chance auf die Teilnahme am aktiven Spielbetrieb und damit die Möglichkeit, die vereinbarte Punkteprämie in der Rückrunde der Saison 2013/2014 zu erreichen, zu versagen, war rechtlich nicht zu beanstanden", heißt es. "Die Entscheidung darüber, ob der Spieler in Bundesliga-Spielen eingesetzt wird, unterliegt dem freien Ermessen des Trainers."
Müller und sein Anwalt Horst Kletke haben nach eigenen Angaben "noch nicht entschieden", ob sie in die Revision gehen. "Wir müssen das Urteil erst genau prüfen", sagte Kletke.
dpa/acr/LTO-Redaktion
Heuking Kühn Lüer Wojtek für den 1. FSV Mainz 05 e.V.:
Dr. Johan-Michel Menke, Arbeitsrecht/Sportrecht
Horst Kletke für Heinz Müller
LAG Rheinland-Pfalz bejaht sachlichen Grund: . In: Legal Tribune Online, 17.02.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/18507 (abgerufen am: 05.11.2024 )
Infos zum Zitiervorschlag