Ein begründeter Verdacht der Bestechlichkeit rechtfertigt die fristlose Entlassung. Mit dieser Begründung hat das LAG Rheinland-Pfalz in einem am Montag bekannt gewordenen Urteil die Kündigungsschutzklage eines Betriebsprüfers abgewiesen.
Nach Auffassung der Mainzer Richter hatte der Betriebsprüfer mit seiner Forderung zu erkennen gegeben, dass er bestechlich ist. Ein bestechlicher Mitarbeiter handle immer den Interessen des Arbeitgebers zuwider. Daher sei in diesen Fällen ein Rauswurf nicht erst bei Nachweis der Tat, sondern vielmehr schon bei entsprechend begründetem Verdacht vertretbar (Urt. v. 06.06.2011, Az. 10 Sa 456/10).
Nach Angaben eines Autohändlers hatte ihm der Mann angeboten, einen Prüfbericht zu schönen, wenn er dafür 15.000 Euro Schweigegeld bekomme. Der Betriebsprüfer war für einen Autohersteller tätig.
Der Händler ging darauf jedoch nicht ein und wandte sich an den Hersteller, der seinen Mitarbeiter daraufhin fristlos entließ. Der Gekündigte bestritt den Vorwurf; gleichwohl wertete das Landesarbeitsgericht (LAG) die Reaktion des Automobilherstellers als rechtmäßig.
age/LTO-Redaktion
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LAG Rheinland-Pfalz: . In: Legal Tribune Online, 06.06.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/3449 (abgerufen am: 17.11.2024 )
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