Fehlzeiten von bis zu sechs Wochen im Jahr rechtfertigen noch keine krankheitsbedingte Kündigung. Maßgeblich ist die gesundheitliche Zukunftsprognose des Arbeitnehmers. Diess geht aus einem am Donnerstag bekanntgewordenen Urteil der Mainzer Richter hervor.
Fehlezeiten, die eine Dauer von sechs Wochen pro Kalenderjahr nicht übersteigen, sind nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts (LAG) noch nicht kündigungsrelevant (Urt. v. 05.09.2011, Az. 5 Sa 152/11).
Das LAG gab mit seinem Urteil einer Arbeitnehmerin recht. Diese hatte zwischen 2001 und 2009 an insgesamt 358 Arbeitstagen gefehlt. Im Jahr 2010 entschloss sich der Arbeitgeber daher zu einer krankheitsbedingten Kündigung. Die Arbeitnehmerin machte dagegen geltend, ihre Leiden seien inzwischen weitgehend behoben, so dass sie in Zukunft wieder voll arbeitsfähig sei.
Die Mainzer Richter werteten die Kündigung als voreilig. Der Arbeitgeber habe nicht schlüssig dargelegt, wieso er auch in Zukunft davon ausgehe, dass bei der Arbeitnehmerin mit Fehlzeiten von mehr als sechs Wochen im Jahr zu rechnen sei. Denn maßgeblich für die soziale Rechtfertigung einer krankheitsbedingten Kündigung eines Mitarbeiters sei nicht die Vergangenheit, sondern die gesundheitliche Zukunftsprognose.
dpa/tko/LTO-Redaktion
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LAG Rheinland-Pfalz: . In: Legal Tribune Online, 15.12.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/5109 (abgerufen am: 18.11.2024 )
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