Ob für eine bestimmte Stelle auch ein schwerbehinderter Bewerber in Betracht kommt, muss die Arbeitsagentur genau prüfen können. Dafür benötigt sie vom Arbeitgeber laut LAG Rheinland-Pfalz in Mainz detaillierte Angaben zu der Ausschreibung.
Ein Arbeitgeber darf sich nicht damit begnügen, der Arbeitsagentur telefonisch mitzuteilen, ob eine augeschriebene Stelle auch für Schwerbehinderte zur Verfügung steht. Vielmehr muss er der Arbeitsagentur die genaue Stellenausschreibung vorlegen, damit diese in Ruhe geprüft werden kann. Das geht aus einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Rheinland-Pfalz hervor. Verstößt der Arbeitgeber gegen diese Vorgabe, ist die Stellenbesetzung rechtswidrig.
Mit seinem grundlegenden Beschluss gab das Gericht einem Betriebsrat Recht, der Beschwerde gegen eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Mainz eingelegt hatte. In dem zugrundeliegenden Fall hatte der Betriebsrat die verweigerte Zustimmung zu der Einstellung einer neuen Mitarbeiterin unter anderem damit begründet, dass sich der Arbeitgeber nicht ausreichend um die Einstellung eines schwerbehinderten Menschen bemüht habe. Dieser hatte sich darauf zurückgezogen, die Frage in einem Telefongespräch mit der Arbeitsagentur angesprochen zu haben, worauf ihm aber keine geeignete Person genannt worden sei.
Das Gericht ließ wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht zu (Az. 6 TaBV 10/10).
LAG Mainz: . In: Legal Tribune Online, 01.12.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2066 (abgerufen am: 15.11.2024 )
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