Wie am Freitag bekannt wurde, entschied das LAG Rheinland-Pfalz in Mainz, dass abgemahnt werden darf, wer seinem Vorgesetzten ein "beschissenes Wochenende" wünscht. Eine solche Äußerung begründe nach Auffassung der Richter eine arbeitsvertragliche Nebenpflichtverletzung, die der Arbeitgeber mit einer Abmahnung ahnden könne. Denn zu den arbeitsvertraglichen Pflichten eines Mitarbeiters gehöre es, respektvoll mit Kollegen umzugehen.
Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (LAG) entschied, dass es sich bei der Wortwahl des Mitarbeiters um eine unangemessene und respektlose Äußerung handele, die nicht zu akzeptieren sei. Das Gericht hob mit seinem Urteil eine gegenteilige Entscheidung des Arbeitsgerichts (AG) Koblenz auf und wies die Klage eines Betriebsratsvorsitzenden ab. Mit seiner beim AG Koblenz erhobenen Klage hatte der Kläger die Entfernung mehrerer Abmahnungen aus seiner Personalakte und seine Weiterbeschäftigung als Schichtleiter begehrt (Urt. v. 03.12.2010, Az. 2 Ca 1043/10). Diese hatte er sich unter anderem eingehandelt, weil er zwei Vorgesetzten sinngemäß ein "beschissenes Wochenende" gewünscht hatte. Anders als das Arbeitsgericht sah das LAG darin eine Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten.
Das Gericht urteilte, dass der Kläger gegen die ihm nach § 241 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) obliegende Rücksichtnahmepflicht verstoßen habe. Diese umfasse, dass sich jeder Mitarbeiter gegenüber seinen Arbeitskollegen und insbesondere auch seinen Vorgesetzten mit einem gewissen Maß an Respekt verhält. Auf eine strafrechtliche Bewertung der Äußerung käme es dabei nicht an. Unerheblich sei auch, ob und inwieweit sich der Kläger in einer angespannten Situation befunden hat. Daher sei der Kläger zu derartigen Äußerungen unter keinem denkbaren Gesichtspunkt berechtigt gewesen und habe seine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt, führte das LAG aus (Urt. v. 23.08.2011, Az. 3 Sa 150/11).
Zwar könne der Arbeitnehmer in entsprechender Anwendung der §§ 242, 1004 BGB die Entfernung einer zu Unrecht erteilten Abmahnung aus der Personalakte verlangen, so das Gericht. So zum Beispiel dann, wenn die Abmahnung formell nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist, unrichtige Tatsachenbehauptungen enthält, auf einer unzutreffenden rechtlichen Bewertung des Verhaltens des Arbeitnehmers beruht, kein schutzwürdiges Interesse des Arbeitgebers am Verbleib der Abmahnung in der Personalakte mehr besteht oder wenn die Abmahnung statt eines konkret bezeichneten Fehlverhaltens nur pauschale Vorwürfe enthält.
Diese Voraussetzungen sah das Gericht im vorliegenden Fall aber als nicht erfüllt an. Da die Abmahnung außerdem nicht den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzte, habe der Arbeitsgeber sie zu Recht ausgesprochen.
Mit Material von dpa.
asc/LTO-Redaktion
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