LAG Köln zum Teilzeitanspruch eines Schichtarbeiters: Arbeitgeber muss Produktionsverzögerungen hinnehmen

23.07.2013

Ein Maschinenführer hat nach knapp zwei Jahren Elternzeit einen Anspruch auf Teilzeit. Das entschied das LAG Köln in einem am Montag bekannt gewordenen Urteil. Die hierdurch entstehenden wirtschaftlichen Nachteile und organisatorischen Anstrengungen seien dem Arbeitgeber zuzumuten, so das LAG.

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln bestätigte die Ansicht des Arbeitsgerichts (ArbG) Bonn, wonach gewisse organisatorische Anstrengungen bei jeder Einrichtung von Teilzeitarbeit erforderlich seien. Erst, wenn die Beeinträchtigungen für den Arbeitgeber im Einzelfall über das übliche Maß hinausgingen, könne er ein entsprechendes Gesuch seiner Angestellten ablehnen (LAG Köln, Urt. v. 10.01.2013, Az. 7 Sa 766/12).

Der Maschinenführer war nach etwa zweijähriger Elternzeit in den Betrieb zurückgekehrt. Zuvor hatte er im Drei-Schicht-Betrieb in Vollzeit gearbeitet. Nun machte er einen Teilzeitanspruch geltend, da bereits seine Ehefrau in Vollzeit beschäftigt sei. Nach § 8 Absatz 4 Satz 1 Teilzeitbefristungsgesetz (TzBfG) hat der Arbeitgeber dem Wunsch nach Teilzeitbeschäftigung zu entsprechen, wenn nicht betriebliche Gründe entgegenstehen. Diese müssen aber eine wesentliche Beeinträchtigung darstellen oder unverhälntnismäßige Kosten verursachen.

Der Arbeitgeber hatte das Ansinnen abgelehnt. Für den Maschinenführer müssten sonst spezielle Schichtübergaben eingeführt werden, was zu Produktionsverzögerungen führen würde. Diese Ablehnungsgründe reichten dem LAG nicht aus. Sie seien nicht gewichtig genug, da sie das zumutbare Maß an Beeinträchtigung für den Arbeitgeber nicht überstiegen.

una/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

LAG Köln zum Teilzeitanspruch eines Schichtarbeiters: . In: Legal Tribune Online, 23.07.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/9194 (abgerufen am: 18.11.2024 )

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