Anzeigen eines Arbeitnehmers gegen seinen Chef fallen grundsätzlich unter das Recht der freien Meinungsäußerung. Doch soll das nicht uneingeschränkt gelten, denn der Arbeitgeber habe oft auch einen Ruf zu verlieren. Wichtig sei vor allem, dass die Anzeige mit der Überzeugung erstattet werde, dass die Informationen wahr sind, betonte das LAG Köln in einer am Mittwoch bekannt gewordenen Entscheidung.
Die fristlose Kündigung einer Hauswirtschafterin ist nach einem Urteil des Landesarbeitsgericht (LAG) Köln wirksam (Urt. v. 05.07.2012, Az. 6 Sa 71/12). Die Anzeige, die die Frau beim Jugendamt gegen ihren Arbeitgeber - die Eltern zweier Kinder - machte, sei eine unverhältnismäßige Reaktion auf die zuvor ausgesprochene ordentliche Kündigung gewesen.
Die Eheleute hatten der Frau während der Probezeit fristgemäß gekündigt. Später hatte sie sich an das Jugendamt gewandt und über Verwahrlosung und Verletzungen der zehn Monate alten Tochter berichtet. Die darauf eingeleiteten Untersuchungen konnten die Angaben der Frau nicht bestätigen.
Das LAG ließ jedoch dahinstehen, ob die Behauptungen der Klägerin zutreffend seien. Es führte aus, selbst dann, wenn sich die Vorwürfe bewahrheitet hätten, hätte die Haushälterin unter der Beachtung ihrer Loyalitätspflichten erst eine interne Klärung mit dem Ehepaar anstreben müssen. Dies gehe aus der Rechtsprechung des EMGR hervor. Der Arbeitnehmer müsse regelmäßig zuerst diskretere Mittel zur Konfliktlösung suchen.
una/LTO-Redaktion
LAG Köln weist Klage einer Haushälterin ab: . In: Legal Tribune Online, 21.11.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/7610 (abgerufen am: 18.11.2024 )
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