Eine Frau, die als Busbegleiterin für behinderte Kinder im Einsatz war, erhält eine satte Nachzahlung für ihre Arbeit. Die Arbeitsrichter sahen in dem Lohn von 15 Euro pro Tag eine sittenwidrige Vergütung. Sie hätte fast das Dreifache bekommen müssen, so das Urteil.
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf hat einen an eine Schulbusbegleiterin gezahlten Lohn von umgerechnet 3,40 Euro pro Stunde als sittenwidrig eingestuft. Die Frau erhält nun fast 4.000 Euro brutto an nachträglicher Vergütung (Urt. v. 19.08.2014, Az. 8 Sa 764/13).
Nach Angaben des Gerichts war die Frau etwa acht Monate als Busbegleiterin beschäftigt. Ihre Aufgabe bestand darin, geistig und körperlich behinderte Kinder sowohl morgens als auch nach der Schule zu begleiten. Hierfür erhielt sie eine Pauschale von 7,50 Euro pro Tour - also 15 Euro am Tag. An Feiertagen erhielt sie keine Entgeltfortzahlung, ebensowenig wie im Krankheitsfall.
Die Dame klagte, weil sie für sich einen Lohn entsprechend dem Tarif für das private Omnibusgewerbe in NRW von 9,76 Euro beanspruchte. Die Richter bestätigten ihre Ansicht. Sie zeigten sich auch davon überzeugt, dass die tatsächliche Arbeitszeit bei vier Stunden und 25 Minuten pro Tag gelegen habe. Das hatte das beklagte Busunternehmen anders gesehen. Es ging von deutlich weniger Arbeitszeit aus.
Nach den Feststellungen des Gerichts kam die Frau somit auf einen Stundenlohn von 3,40 Euro. Das sei sittenwidrig, so das Urteil. Denn es liege deutlich unter dem allgemeinen Lohnniveau, welches durch den Tarifstundenlohn des privaten Omnibusgewerbes NRW bestimmt werde, weil mehr als 50 Prozent der Arbeitgeber kraft Mitgliedschaft im tarifschließenden Arbeitgeberverband organisiert seien, so die Richter.
Das LAG stellte ebenso fest, dass die Frau weder auf höheren Lohn wirksam verzichtet habe noch entsprechende Ansprüche nicht verfallen seien.
una/LTO-Redaktion
LAG Düsseldorf zu Lohndumping: . In: Legal Tribune Online, 23.12.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/14214 (abgerufen am: 15.11.2024 )
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