Das Bundesversicherungsamt schloss zum 31. Dezember 2011 die BKK für Heilberufe. Mehr als 200 Angestellte klagten daraufhin gegen die Beendigung ihrer Arbeitsverhältnisse. Acht von neun am Freitag vor dem LAG Düsseldorf verhandelten Fälle waren aus Arbeitnehmersicht erfolgreich.
Die Betriebskasse (BKK) argumentierte, dass sie die Arbeitsverhältnisse durch Kündigungen beendet habe. Außerdem ergäbe sich die Beendigung aus Gesetz. Beiden Argumentationen trat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf entgegen.
Die Kündigungen durch die Betriebskasse waren nach Auffassung der Düsseldorfer Richter unwirksam. Das Gericht begründete dies mit den fortbestehend anfallenden Abwicklungsarbeiten und weil die BKK in Abwicklung sowie die geschlossene BKK rechtlich identisch sind. Auch der mögliche gesetzliche Beendigungstatbestand des § 164 Abs. 4 Satz 1 Sozialgesetzbuch V (SGB V) in Verbindung mit § 155 Abs. 4 Satz 9 SGB V sei nicht anwendbar. Er erfasse nicht die klagenden ordentlich kündbaren Arbeitnehmer (Urt. v. 07.09.2012, Az. 6 Sa 422/12 u.a.).
Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig.
jka/LTO-Redaktion
LAG Düsseldorf zu gekündigten BKK-Angestellten: . In: Legal Tribune Online, 08.09.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/7030 (abgerufen am: 17.11.2024 )
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