Wer in Quarantäne ist, ist noch lange nicht krank. Ohne ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gibt es daher auch keine Gutschrift von genehmigten Urlaubstagen. Das hat das LAG Düsseldorf nun bestätigt.
Wer während des genehmigten Urlaubs eine Quarantäneanordnung erhält, bekommt die Urlaubstage ohne eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht nachgewährt. Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf entschieden (Urt. v. 15.10.2021, Az. 7 Sa 857/21). Das Gericht liegt damit auf einer Linie mit einigen Arbeitsgerichten (ArbG Bonn, Urt. v. 07.07.2021, Az. 2 Ca 504/21; ArbG Neumünster, Urt. v. 03.08.2021, Az. 3 Ca 362 b/21).
Die klagende Arbeitnehmerin hatte in der Zeit vom 10. bis 31. Dezember 2020 Urlaub. Nach dem Kontakt mit ihrer mit Covid-19 infizierten Tochter ordnete das Gesundheitsamt eine häusliche Quarantäne bis zum 16. Dezember 2020 an. Bei einer Testung an diesem Tag zeigte sich die COVID-19-Infektion bei der Frau. Am nächsten Tag kam der Bescheid des Gesundheitsamtes mit einer Quarantäneanordnung vom 06. bis zum 23. Dezember. Das Schreiben enthielt den Hinweis, dass die Klägerin als Kranke im Sinne des § 2 Nr. 4 Infektionsschutzgesetz (IfSG) anzusehen sei. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung durch einen Arzt ließ sich die Frau aber nicht ausstellen. Später verlangte sie vom Arbeitgeber, er möge ihr die in dieser Zeit verstrichenen zehn Urlaubstage nachgewähren.
Das LAG wies die Klage wie schon die Vorinstanz (ArbG Oberhausen, Urt. v. 28. Juli.2021, Az. 3 Ca 321/21) ab. Es berief sich auf die Regelung in § 9 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). Danach werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Jahresurlaub nicht angerechnet, wenn ein Arbeitnehmer bzw. eine Arbeitnehmerin während des Urlaubs erkrankt. Nach Ansicht der 7. Kammer differenziert die Vorschrift also zwischen Erkrankung und darauf beruhender Arbeitsunfähigkeit, gleichzusetzen seien die Begriffe gerade nicht. Um die Urlaubstage zurückzuerhalten, müsse eine eventuelle Arbeitsunfähigkeit ärztlich bescheinigt werden – und das sei in diesem Fall nicht geschehen.
Auch eine analoge Anwendung kommt nach Ansicht des LAG hier nicht in Betracht. Nach der Konzeption des BUrlG fielen urlaubsstörende Ereignisse als Teil des persönlichen Lebensschicksals grundsätzlich in den Risikobereich des einzelnen Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin, argumentiert das Gericht. Denkbar sei die Analogie nur, wenn jede Covid19-Infektion auch zu einer Erkrankung führe – das sei aber bei symptomlosen Verläufen nicht gegeben.
Das LAG hat die Revision zugelassen.
tap/LTO-Redaktion
LAG Düsseldorf zu genommenem Urlaub: . In: Legal Tribune Online, 18.10.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/46383 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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