LAG Düsseldorf bestätigt fristlose Kündigung: Gefälschter Impf­pass kostet trotz 19 Jahren Betriebs­zu­ge­hö­rig­keit den Job

02.02.2023

Die Vorlage eines gefälschten Impfpasses stelle eine schwerwiegende Verletzung der arbeitsvertraglichen Nebenpflichten dar, so das LAG. Ein schwerbehinderten Menschen gleichgestellter Mitarbeiter ist deshalb nach 19 Jahren im Betrieb seinen Job los.

Wer seinem Arbeitgeber einen gefälschten Impfpass vorzeigt, riskiert seinen Arbeitsplatz - und zwar unabhängig von einer langjährigen Betriebszugehörigkeit. Dies hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf klargestellt und einer Kündigungsschutzklage eines Arbeitnehmers keine Erfolgsaussichten attestiert. Der Mann nahm nach dem Rechtsgespräch und den Hinweisen der Kammer seine Berufung zurück (Az. 11 Sa 433/22).

Der als Messwärter bei dem beklagten Unternehmen beschäftigte Mann war mit schwerbehinderten Menschen gleichgestellt und hatte dort 19 Jahre beanstandungsfrei gearbeitet. Mit Inkrafttreten des § 28b Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG; besondere Schutzmaßnahmen zur Corona-Pandemie-Bekämpfung) hatte das Unternehmen alle Beschäftigten aufgefordert, vor Dienstantritt einen vollständigen Impf-, Genesenen- oder Testnachweis vorzulegen. Den daraufhin vorgelegten Impfpass des Mitarbeiters, der zwei angebliche Biontech-Impfungen durch das Impfzentrum in Duisburg enthielt, hielt das Unternehmen für eine Fälschung und kündigte dem klagenden Arbeitnehmer fristlos und hilfsweise fristgerecht. Der Mann hatte dem Vorwurf widersprochen.

Zur Klärung des Vorfalls hat das LAG eine umfangreiche Beweisaufnahme durchgeführt. Nach dieser sei die Beweislage zulasten des Klägers erdrückend, heißt es in einer Mitteilung des Gerichts. So habe es etwa die auf dem Impfpass verzeichnete Chargennummer nicht gegeben, wie eine Abfrage beim Paul-Ehrlich-Instituts und beim Hersteller ergeben habe. Auch aus den Aufzeichnungen des Impfcenters Duisburg sei hervorgegangen, das die im Impfpass angegebenen Chargen dort nicht verimpft worden seien. Zudem habe der verwendete Stempel Rechtschreibfehler enthalten, was darauf schließen lasse, dass er nicht im Impfzentrum verwendet worden ist.

Mögliche Wiederholungsgefahr irrelevant angesichts der "Schwere des Verstoßes"

Auch weitere Behauptungen des klagenden Mannes, wie etwa dass seine Impfung ohne Termin erfolgt sei, konnten durch Zeugen widerlegt werden. Schließlich konnte ein von ihm benannter Zeuge, der mit ihm zum Impfzentrum gefahren sein soll, nur bekunden, dass er nur auf dem Parkplatz gewartet und nicht gesehen habe, ob der Kläger das Impfzentrum auch wirklich betreten hat.

Die Vorlage einer solchen Fälschung stelle im Ergebnis eine Verletzung einer arbeitsvertraglichen Nebenpflicht dar, so das LAG. Sie wiege so schwer, dass eine fristlose Kündigung gerechtfertigt sei. Zudem zeuge die Vorlage der Fälschung von einer hohen kriminellen Energie und stelle eine Straftat dar, sodass das Vertrauensverhältnis zum Arbeitgeber nachhaltig gestört sei. "Wegen der Schwere des Verstoßes kam es weder auf eine mögliche Wiederholungsgefahr noch auf den langjährigen störungsfreien Bestand des Arbeitsverhältnisses an", so das LAG in seiner Mitteilung.

acr/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

LAG Düsseldorf bestätigt fristlose Kündigung: . In: Legal Tribune Online, 02.02.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/50966 (abgerufen am: 17.11.2024 )

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