Der Elektronikhersteller Sony muss einer Arbeitnehmerin eine Entschädigung zahlen. Während ihrer Schwangerschaft wurde bei einer Beförderung ein männlicher Kollege ihr gegenüber bevorzugt. Das Unternehmen konnte ihr dafür keine konkreten sachlichen Gründe nennen.
Nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts (LAG) spreche bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände eine Vermutung dafür, dass die Arbeitnehmerin wegen ihrer Schwangerschaft nicht befördert worden sei.
Die Arbeitnehmerin war bei Sony im Bereich "International Marketing" als eine von drei Abteilungsleitern beschäftigt. Im September 2005 wurde die Stelle des Vorgesetzten frei. Der Arbeitgeber besetzte diese mit einem Mann und nicht mit der damals Schwangeren.
Die Angestellte begehrt die Zahlung einer Entschädigung wegen Benachteiligung aufgrund ihres Geschlechts. Sie habe die Stelle wegen ihrer Schwangerschaft nicht erhalten. Sony behauptet, für die getroffene Auswahl sprächen sachliche Gründe.
Dies sah das LAG nicht so. Bei der Ablehnung ihrer Bewerbung seitens des Arbeitgebers wurde gegenüber der damaligen Abteilungsleiterin geäußert, "sie solle sich doch auf ihr Kind freuen". Zudem wurden ihr trotz Nachfrage keine konkreten Gründe für die Beförderung des Kollegen genannt, obwohl ihrer Bewerbung zuvor Chancen eingeräumt worden waren. Die Vermutung konnte der Elektronikhersteller nicht widerlegen. Die Richter mussten daher von einer geschlechtsspezifischen Benachteiligung ausgehen (Urt. v. 28.06.2011, Az. 3 Sa 917/11).
tko/LTO-Redaktion
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LAG Berlin-Brandenburg: . In: Legal Tribune Online, 28.06.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/3617 (abgerufen am: 16.11.2024 )
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