Die "Omerta" verbietet es Mitgliedern der Mafia, mit Polizei und Justiz zu kooperieren. Wer sich das Wort auf den Arm tätowiert, begründet Zweifel an seiner Verfassungstreue und kann nicht bei der Polizei arbeiten, so das LAG Berlin.
Tätowierte Polizeibewerber beschäftigen die Justiz immer wieder. Die Rechtsprechung hat sich hinsichtlich dieses Themas in letzter Zeit gelockert und geht von einer steigenden Akzeptanz von Tätowierungen in der Bevölkerung aus. So entschied das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf 2017 etwa, dass der Dienstherr dem "gesellschaftlichen Wandel" Rechnung tragen müsse und ein großes Löwenkopf-Tattoo nicht automatisch ein Ausschlussgrund für den Polizeidienst sein darf. Auch in der Hauptstadt waren sich die Gerichte zuletzt einig: Wegen sichtbarer, inhaltlich aber nicht zu beanstandenden Tätowierungen dürfe ein Bewerber nicht abgelehnt werden. Selbst ein Tattoo eines "gruseligen" Frauenschädels sei kein Hinderungsgrund für die Einstellung in den Polizeidienst.
Nun hat sich auch das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg mit dem Thema auseinandergesetzt - und im Gegensatz dazu entschieden, dass das Land Berlin eine Bewerbung um eine Stelle im Objektschutz - den angestellten Wachleuten bei der Polizei - ablehnen darf, wenn der Bewerber sichtbare Tätowierungen trägt, die Zweifel an seiner Verfassungstreue begründen (Beschl. v. 25.04.2019, Az. 5 Ta 730/19).
Der Bewerber trägt sichtbare Tätowierungen auf dem Arm, die das Wort "Omerta", Revolverpatronen und Totenköpfe abbilden. Die "Omerta" bezeichnet die Schweigepflicht bei der Mafia und verbietet als Teil des Mafia-Ehrenkodex die Zusammenarbeit mit den Behörden. Nachdem er sich erfolglos auf die Stelle beworben hatte, verlangte der Mann vom Land Berlin, eine der ausgeschrieben Stellen nicht zu besetzen. Das Verfahren wurde von den Parteien für erledigt erklärt, nachdem alle Stellen anderweitig besetzt worden waren.
Das LAG legte dem Mann nun die Kosten des Verfahren auf. Auch ohne die eingetretene Erledigung wäre er mit seinem Antrag unterlegen, befand das Gericht. Aufgrund seiner Tätowierungen habe das Land sehr wohl Zweifel daran haben dürfen, dass er jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung eintreten werde. Dabei sei es laut Gericht nicht entscheidend, ob der Bewerber tatsächlich verfassungstreu sei. Es komme auf die Sicht eines Betrachters sowie die Bedeutung eines Tattoos an.
acr/LTO-Redaktion
LAG Berlin-Brandenburg zum Polizeibewerber: . In: Legal Tribune Online, 14.05.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/35383 (abgerufen am: 02.11.2024 )
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