Das AG München hat einen Mann für das Zeigen des Hitlergrußes zu einer Geldstrafe verurteilt, auch wenn der bis zuletzt behauptete, nur einer den Viktualienmarkt räumenden Polizistin gewinkt zu haben.
Das Amtsgericht München (AG) hat einen 58-jährigen Schmuckdesigner aus München wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen zu einer Geldstrafe (60 Tagessätze zu je 30 Euro) verurteilt (Urt. v. 22.06.2021, Az. 842 Cs 117 JS 188865/20).
Der Mann hatte sich im Mai 2020 im alkoholisierten Zustand am Viktualienmarkt in München aufgehalten, wo er anlässlich einer polizeilichen Räumung des Platzes den Arm zum sogenannten Hitlergruß gehoben haben soll. Eine Polizistin habe das bezeugen können, wie das Gericht nun mitteilte: Die Polizei habe den Platz geräumt, da Menschen dort trotz der Corona-Maßnahmen gefeiert hatten. Der Mann habe rechts von der Beamtin gestanden. Für sie sei es eindeutig der Hitlergruß gewesen: "Der gestreckte Arm nach oben im 45 Grad-Winkel."
Der Schmuckdesigner hat die Tat vor Gericht jedoch bestritten: Er habe nur einer Polizeibeamtin nachgewunken, die den Platz geräumt hatte. Er habe so gewunken, wie man einer Bedienung winkt. Ob die Polizeibeamtin diese Geste sah, wisse er nicht. Aber eine solche Geste wie der Hitlergruß würden ihm völlig widerstreben.
Auch ohne nationalsozialistische Gesinnung strafbar
Sowohl ein von den Polizeibeamten gefertigtes Video wie auch ein privates Video hat das Gericht in Augenschein genommen, um die Frage zu klären. Sein Urteil hat das AG dann damit begründet, dass der Mann genau gewusst habe, was er tat. Er sei sich sehr wohl darüber im Klaren gewesen, dass es sich um eine Grußform der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft handele. Jedes Gebrauchen einer derartigen Grußform sei in der Öffentlichkeit verboten, um jeden Anschein einer Wiederbelebung derartiger verfassungswidriger Bestrebungen in Deutschland zu vermeiden. Auf eine nationalsozialistische Absicht komme es dabei nicht an.
Auf der Videoaufzeichnung sei für das Gericht klar zu erkennen gewesen, wie der Angeklagte den rechten Arm mit flacher Hand kurz nach oben ausstreckte, um ihn schnell wieder sinken zu lassen. Zugunsten des Mannes spreche zwar, dass er bislang strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten sei und alkoholbedingt enthemmt handelte. Die Geste habe zudem nur kurze Zeit angedauert und eine nationalsozialistische Gesinnung konnte dem Mann auch nicht nachgewiesen werden, berücksichtigte das Gericht. Zu seinen Lasten sei allerdings zu berücksichtigen, dass die Geste auf dem Viktualienmarkt vor einer Vielzahl von Menschen erfolgte.
cp/LTO-Redaktion
AG München verhängt Geldstrafe: . In: Legal Tribune Online, 09.07.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/45432 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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