Pöbeleien über den Arbeitgeber auf Facebook rechtfertigen eine fristlose Kündigung. Dies entschied das LAG Hamm am Donnerstag. Die Richter stuften die Äußerungen eines Auszubildenden aus Bochum als Beleidigung ein.
Der Mann hatte auf seiner Facebook-Seite seinen Arbeitgeber als Menschenschinder und Ausbeuter bezeichnet. Weiter schrieb er im Internet, dass er "dämliche Scheiße für Mindestlohn minus 20 Prozent erledigen" müsse. Der Auszubildende habe nicht annehmen dürfen, dass seine Äußerungen keine Auswirkungen haben würden, so das Landesarbeitsgericht (LAG, Urt. v. 11.10.2012, Az. 3 Sa 644/12).
In der ersten Instanz hatte das Arbeitsgericht Bochum die fristlose Kündigung noch aufgehoben. Es hatte zwar die Äußerungen als beleidigend eingestuft, aber im gesamten Inhalt des Facebook-Profils eine unreife Persönlichkeit des Klägers und mangelnde Ernsthaftigkeit ausgemacht. Dies sahen die Richter in Hamm nun anders, da der Mann zum Zeitpunkt der Kündigung im Juni 2011 bereits 27 Jahre alt war.
dpa/tko/LTO-Redaktion
LAG Hamm zu abfälligen Facebook-Äußerungen: . In: Legal Tribune Online, 12.10.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/7298 (abgerufen am: 18.11.2024 )
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