Er war wegen eines Bandscheibenvorfalls krankgeschrieben, hob aber bei seiner Hochzeit seine schwangere Frau hoch - und veröffentlichte Fotos davon auf Facebook. Das hat einen Lageristen aus Viersen jetzt seinen Job gekostet. Der 21jährige einigte sich mit seinem bisherigen Arbeitgeber auf einen Vergleich, wie am Donnerstag bekannt wurde.
Ein ursprünglich für Freitag geplanter Verhandlungstermin am Arbeitsgericht (AG) Krefeld fällt nach der Einigung aus. Der Lagerist hatte dort zunächst seine Entlassung verhindern wollen (Az. 3 Ca 1384/13).
Nun bleibt es bei der Kündigung, allerdings wurde die fristlose Entlassung in eine ordentliche Aufhebung des Arbeitsverhältnisses umgewandelt. Außerdem erhält der 21jährige - inzwischen Vater eines Kindes - eine Abfindung.
Auf Facebook waren drei Fotos eingestellt, die zeigten, wie der Mann bei der Hochzeit im Juni seine hochschwangere Braut durch ein ausgeschnittenes Herz trägt. Er war zu diesem Zeitpunkt schon seit einem Monat wegen eines Bandscheibenvorfalls krankgeschrieben. Durch diese Aktion habe der Lagerist den Heilungserfolg gefährdet und sich grob genesungswidrig verhalten, so die Argumentation des Arbeitgebers, einer Spedition aus Willich. Dass er geheiratet hat, während er krankgeschrieben war, spielte dabei keine Rolle.
Vorsicht in sozialen Netzwerken
Der fast zwei Meter große Mann vertrat die Auffassung, dass ein kurzes Hochheben seiner Ehefrau im Überschwang der Gefühle keine Kündigung rechtfertige: "Meine Frau ist 1,67 Meter groß und hat selbst hochschwanger nur 62 Kilo gewogen." Drei Tage nach der Hochzeit erhielt er die fristlose Kündigung.
Einen verwandten, allerdings eindeutigeren Fall hatte vor zwei Jahren das Düsseldorfer Arbeitsgericht zu verhandeln: Eine angehende Friseurin verlor ihren Ausbildungsplatz, weil sie sich laut ihrem Chef krankgemeldet hatte und dann nach Mallorca geflogen war. Auf Facebook habe sie gepostet: "Ab zum Arzt und dann Koffer packen."
Arbeitsrechtler raten Arbeitnehmern generell zur Vorsicht in sozialen Netzwerken.
dpa/age/LTO-Redaktion
Wegen Bildern auf Facebook: . In: Legal Tribune Online, 15.08.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/9368 (abgerufen am: 17.11.2024 )
Infos zum Zitiervorschlag