In einem am Mittwoch bekannt gewordenen Urteil hat das OLG Karlsruhe entschieden, dass die Faltenunterspritzung mit hyaluronsäurehaltigen Mitteln eine erlaubnispflichtige Ausübung der Heilkunde darstellt. Eine solche dürfe nicht durch eine Kosmetikerin durchgeführt werden.
Geklagt hatte die Betreiberin eines Zentrums für ästhetische Medizin, in dem Ärzte unter anderem Faltenunterspritzungen mit Hyaluronsäure durchführen. Die Beklagte betreibt in räumlicher Nähe zu dem Zentrum zwei Kosmetiksalons, in denen sie ebenfalls solche Faltenunterspritzungen vornimmt. Die Klägerin hatte beim Landgericht Konstanz ohne Erfolg den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Behandlung mit hyaluronsäurehaltigen Präparaten beantragt.
Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe gab ihr nun Recht: Nach Ansicht der Richter liegt eine erlaubnispflichtige Ausübung der Heilkunde im Sinne des Heilpraktikergesetzes (HeilprG) stets dann vor, wenn die Tätigkeit ärztliche oder medizinische Fachkenntnisse erfordert und die Behandlung bei generalisierender und typisierender Betrachtung gesundheitliche Schädigungen verursachen kann.
Bei einer Faltenunterspritzung mit hyaluronsäurehaltigen Mitteln sei dies der Fall: Das Injizieren des Füllmaterials in die Haut erfordere neben dem gebotenen notwendigen allgemeinen Wissen bei der Verabreichung von Injektionen auch zusätzliche Kenntnisse über den Aufbau und die Schichten der Haut sowie über den Verlauf von Blutgefäßen, Nervenbahnen und Muskelsträngen. Dabei müsse sowohl die zu füllende Hautschicht fachkundig ermittelt und getroffen als auch die Unbedenklichkeit des zu verwendenden Implantats beurteilt werden.
Dass die beklagte Kosmetikerin private Schulungen zur Faltenunterspritzung besucht hat und diese seit dem Jahr 2003 unproblematisch durchführt, könne bei dieser Bewertung keine Berücksichtigung finden (Urt. v. 17.02.2012, Az. 4 U 197/11).
Das OLG untersagte der Kosmetikerin daher unter Androhung von Ordnungsgeld, ohne behördliche Erlaubnis Faltenunterspritzungen unter Verwendung von hyaluronsäurehaltigen Präparaten durchzuführen oder solchartige Behandlungen anzubieten und zu bewerben.
tko/LTO-Redaktion
OLG Karlsruhe zur heilkundlichen Erlaubnis: . In: Legal Tribune Online, 17.05.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/6221 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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