Eltern erhalten für die Übergangszeit nach dem Ende der Schulzeit ihres Kindes und vor dem Beginn des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienst kein Kindergeld. Dies entschieden die Münchner Richter in zwei am Mittwoch bekannt gewordenen Urteilen.
Die im Gesetz geregelte Viermonatsfrist darf nach Ansicht des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht verlängert werden, weil die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen keine Regelungslücke enthielten. Damit sei es den Gerichten versagt, Kinder auch dann zu berücksichtigen, wenn sie die genannte Viermonatsfrist überschritten.
Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Verfassungsrecht. Insbesondere habe der Gesetzgeber nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstoßen, weil er Kinder, die sich in einer längeren als viermonatigen Übergangszeit befänden, unberücksichtigt lasse. Vielmehr sei darin eine zulässige Typisierung zu sehen, urteilten die Münchner Richter (Urt. v. 22.12.2011, Az. III R 5/07 und III R 41/07).
Der Kindergeldberechtigte kann u.a. für ein Kind, das das 18., aber noch nicht das 27. (ab Veranlagungszeitraum 2007: 25.) Lebensjahr vollendet hat, Kindergeld erhalten, wenn es sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten zwischen der Beendigung eines Ausbildungsabschnitts und dem Beginn der Ableistung eines Pflichtdienstes (gesetzlicher Wehr- oder Zivildienst) befindet.
In den vom BFH entschiedenen Fällen begehrten die Kläger Kindergeld, obwohl ihre Kinder die gesetzlich geregelte Übergangszeit von vier Monaten überschritten hatten. Sowohl die beklagten Familienkassen als auch die Finanzgerichte lehnten einen Kindergeldanspruch mit Blick auf den klaren Gesetzeswortlaut ab. Diese Beurteilung entsprach im Übrigen auch der bisher zu dieser Rechtsfrage ergangenen Rechtsprechung des BFH, die die obersten Finanzrichter nun einmal mehr bestätigten.
tko/LTO-Redaktion
BFH zum Kindergeld: . In: Legal Tribune Online, 18.04.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/6025 (abgerufen am: 05.11.2024 )
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