Ein Auslandsaufenthalt als Au-pair ist grundsätzlich nur dann eine Berufsausbildung, wenn ein Sprachkurs von mindestens zehn Wochenstunden besucht wird. Dies bestätigten die obersten Finanzrichter in einem am Mittwoch bekannt gewordenen Urteil.
Für volljährige Kinder wird Kindergeld unter anderem dann gezahlt, wenn sie sich in einer Berufsausbildung befinden, die eine Grundlage für den angestrebten Beruf bietet. Sie braucht weder in einer Ausbildungs- oder Studienordnung geregelt noch für ein bestimmtes Berufsziels unerlässlich sein. Nach dem Bundesfinanzhof (BFH) ist der Sprachunterricht von Au-pairs eine solche Berufsausbildung. Denn auch Auslandsaufenthalte, die nicht bestimmten Ausbildungszwecken dienen, führen regelmäßig zu verbesserten Kenntnissen in der jeweiligen Landessprache.
Die Tochter des Klägers hielt sich nach dem Abitur als Au-pair in England auf. Die Klage auf Kindergeld hatte in beiden Instanzen keinen Erfolg, da der BFH in Übereinstimmung mit dem Finanzgericht davon ausging, dass die Tochter weniger als zehn Unterrichtsstunden wöchentlich besucht hatte. Den Zeitaufwand für Hausarbeiten dürfe dabei nicht einbezogen werden. Zu der behaupteten sprachlichen Unterweisung durch die Gastmutter habe der Kläger keine näheren Angaben gemacht (Urt. v. 15.03.2012, Az. III R 58/08).
Unabhängig vom Umfang des Sprachunterrichts können Auslandsaufenthalte als Berufsausbildung zu qualifizieren sein, wenn eine Ausbildungs- oder Prüfungsordnung diese zwingend voraussetzt oder sie der Vorbereitung auf einen für die Zulassung zum Studium oder zu einer anderen Ausbildung erforderlichen Fremdsprachentest dienen (z.B. TOEFL oder IELTS). Die Tochter des Mannes hatte dagegen lediglich eine Sprachprüfung abgelegt, die für die Integration von Einwanderern konzipiert war und für die Zulassung zu einem Ausbildungsgang oder Beruf nicht unmittelbar nützlich war.
tko/LTO-Redaktion
BFH zum Kindergeld: . In: Legal Tribune Online, 06.06.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/6338 (abgerufen am: 05.11.2024 )
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