BFH zur Einkommensteuer: Kinderbetreuung in zweisprachigem Kindergarten abziehbar

10.10.2012

Berufstätige Eltern konnten auch schon vor 2009 zwei Drittel der Aufwendungen  für die Unterbringung ihres Nachwuchses in einem zweisprachig geführten Kindergarten in Höhe von maximal 4.000 Euro je Kind einkommensteuermindernd geltend machen. Dies haben die obersten Finanzrichter in einem am Mittwoch bekannt gewordenen Urteil entschieden.

Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs (BFH) ist der Begriff Kinderbetreuung weit zu verstehen. Er umfasse nicht nur die behütende und beaufsichtigende Betreuung, sondern auch Elemente der Pflege und Erziehung, also die Sorge für das körperliche, seelische und geistige Wohl des Kindes. Letzteres schließe auch die pädagogisch sinnvolle Gestaltung der in Kindergärten und ähnlichen Einrichtungen verbrachten Zeit ein.

Nach § 4f S. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) a.F. nicht begünstigte Aufwendungen für Unterricht oder die Vermittlung besonderer Fertigkeiten hätten nur dann vorgelegen, wenn die Dienstleistungen in einem regelmäßig organisatorisch, zeitlich und räumlich verselbstständigten Rahmen stattgefunden hätten. Zudem hätte die von der Lehrperson während der Unterrichtszeit ausgeübte Aufsicht über das Kind und damit die behütende Betreuung gegenüber der Vermittlung der besonderen Fähigkeiten als dem Hauptzweck der Dienstleistung in den Hintergrund treten müssen. Davon könne hier jedoch nicht die Rede sein (Urt. v. 19.04.2012, Az. III R 29/11).

In dem Kindergarten wurden neben deutschen Erzieherinnen auch französische Sprachassistentinnen eingesetzt. Die Erzieherinnen sprachen mit den Kindern ausschließlich deutsch, die Sprachassistentinnen ausschließlich französisch. Ein Lehrplan existierte nicht. Die Erzieherinnen und Sprachassistentinnen arbeiteten in der Planung, Durchführung und Auswertung der pädagogischen Aufgaben partnerschaftlich und gleichberechtigt zusammen.

Das Finanzamt versagte den Abzug der streitigen Aufwendungen mit der Begründung, dass es sich hierbei nicht um abziehbare Kinderbetreuungskosten nach § 4f S. 1 EStG a.F., sondern um nicht abziehbare Unterrichtskosten gemäß § 4f S. 3 EStG a.F. gehandelt habe.

tko/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BFH zur Einkommensteuer: . In: Legal Tribune Online, 10.10.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/7275 (abgerufen am: 05.11.2024 )

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