Die Kundin eines Supermarkts musste für die Rückgabe ihres abgeschleppten Fahrzeuges 219,50 Euro zahlen. Hiergegen wehrte sie sich in zwei Instanzen. Das KG Berlin bestätigte nun die Rechtmäßigkeit der Abschleppkosten.
Bei Bemessung des verlangten Entgeltes – so Landgericht (LG) und Kammergericht (KG) - dürfe der Grundstücksbesitzer neben den reinen Abschleppkosten auch Begleittätigkeiten wie die Suche nach dem Fahrer oder die Beweissicherung berücksichtigen (LG Berlin, Urt. v. 15.06.2010, Az. 9 O 150/10; KG Berlin, Urt. v. 07.01.2011, Az. 13 U 31/10).
Die Klägerin hatte ihren Wagen länger als die auf Schildern gestattete Stunde auf dem Privatparkplatz eines Supermarktes abgestellt. Der Inhaber des Supermarktes ließ das Fahrzeug durch eine Drittfirma abschleppen. Diese machte die Rückgabe des Fahrzeuges bzw. die Bekanntgabe seines Standortes von einer Zahlung in Höhe von 219,50 EUR abhängig.
Die Fahrzeuginhaberin blieb mit ihren Argumenten in beiden Instanzen erfolglos, der verlangte Betrag sei im Vergleich zu den "normalen" Abschleppkosten durch die Polizei deutlich überhöht und eine Zurückbehaltung des Autos ohnehin nicht gerechtfertigt.
Die Entscheidungen sind nicht rechtskräftig.
tko/LTO-Redaktion
Mehr auf LTO.de:
Rechtsprechung zum Dienstwagen: Immer Ärger um die private Nutzung
Drogen im Straßenverkehr: Bekifft, verpeilt – und immer noch oft unbestraft
Winter auf deutschen Straßen: Mit Recht gegen die gefährliche Rutschpartie
KG Berlin: . In: Legal Tribune Online, 11.03.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2751 (abgerufen am: 25.11.2024 )
Infos zum Zitiervorschlag