Das Kammergericht hat entschieden, dass die vollständige Übertragung der ARD-Wahlsendung von 2021 im Bild TV urheberrechtswidrig gewesen ist. Es hätten lediglich Teile gezeigt werden dürfen, so das Gericht.
Die zeitgleiche Ausstrahlung der ARD-Wahlsendung am Abend der Bundestagswahl beim privaten TV-Sender Bild ist aus Sicht des Kammergerichts (KG) in Berlin nicht rechtens gewesen (Az. 24 U 9/22). Der TV-Sender Bild des Konzerns Axel Springer hatte am Tag der Bundestagswahl am 26. September 2021 von ARD und ZDF mehrere Teile des TV-Programms zur Wahl übernommen. Vorab hatte es dazu keine Absprachen gegeben.
Das KG folgte in seinem Berufungsurteil nun der Entscheidung des Landgerichts (LG) Berlin in zu dem einstweiligen Verfügungsverfahren. Es ging darin noch weiter als die Vorinstanz im Dezember, wie das Kammergericht am Dienstagabend auf dpa-Anfrage mitteilte. Gegen die Entscheidung im Eilverfahren sei kein Rechtsmittel gegeben.
Die Richter erkannten nämlich nicht nur Unterlassungsansprüche hinsichtlich der Übernahme des Live-Ausschnitts an, in dem die ARD-Prognose und die erste Hochrechnung zur Bundestagswahl enthalten waren, sondern darüber hinaus auch für ein Interview mit CDU-Generalsekretär Paul Ziemiak.
Teile hätten gezeigt werden dürfen
Die Richter argumentierten, dass es zumutbar gewesen sei, das Interview zunächst auszuwerten, über Kernaussagen zu berichten und dabei nur Teile zu zeigen. In Bezug auf die Wahlsendung sei sowohl die Übernahme der Wahlprognosen als auch der Hochrechnungen rechtswidrig gewesen, heißt es in der Pressemitteilung der ARD.
Das Kammergericht folgte aber nicht allen Punkten, die die ARD bemängelt hatte. Dabei ging es speziell um wettbewerbsrechtliche Ansprüche. Auch die Bild hatte Berufung eingelegt, diese blieb aber erfolglos.
Ein Bild-Sprecher teilte auf Anfrage mit: "Wir freuen uns, dass das Kammergericht in seinem Urteil bestätigt hat, dass die Übernahme eines ARD-Interviews mit dem damaligen Generalsekretär der CDU von BILD TV in der Wahlnacht kein wettbewerbswidriges Verhalten darstellt." Nicht nachvollziehen könne man dagegen die Auffassung, dass die Übernahme des ganzen Interviews unverhältnismäßig sei.
Zudem teilte der Sprecher mit: Mit dieser Entscheidung leiste das Gericht "gerade angesichts der aktuellen Debatte über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk eine unangemessene Schützenhilfe für einen dominierenden exklusiven Erstzugriff der beitragsfinanzierten Sender auf Politik und Politiker, insbesondere an Wahlabenden." Die ARD sprach ihrerseits von einem Erfolg vor Gericht.
dpa/ku/LTO-Redaktion
KG zu urheberrechtswidriger Übertragung: . In: Legal Tribune Online, 21.09.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/49688 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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