Eine AGB-Klausel, die bei einem Verbrauchsgüterkauf eine Rügepflicht bei offensichtlichen Mängeln postuliert, ist unzulässig. Dies hat der 4. Zivilsenat des OLG Hamm in einem am Freitag bekannt gewordenen Urteil entschieden und damit eine erstinstanzliche Entscheidung des LG Münster teilweise abgeändert.
Ein Versandhändler, der über Online-Shops im Internet Spielgeräte vertreibt, verwandte in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für den Abschluss von Verträgen im Fernabsatz eine Klausel, wonach der Verbraucher dem Anbieter offensichtliche Mängel spätestens innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach der Übergabe des Kaufgegenstandes schriftlich anzuzeigen hatte. Für die Verwendung dieser Klausel wurde der Händler von einem Wettbewerber im einstweiligen Rechtsschutz auf Unterlassung in Anspruch genommen.
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts (OLG) zu Recht. Die Verwendung dieser Klausel verstoße gegen § 475 Abs. 2 BGB. Zwar sei eine Klausel im Rahmen der Inhaltskontrolle nach § 309 Nr. 8 b) ee) BGB nur dann unwirksam, wenn der Verwender dem Vertragspartner wegen nicht offensichtlicher Mängel eine Ausschlussfrist setze.
Obwohl deshalb für offensichtliche Mängel eine Rügepflicht grundsätzlich vereinbart werden könne, hält das OLG sie jedenfalls beim Verbrauchsgüterkauf dennoch für nicht zulässig, weil sie gegen § 475 Abs. 2 BGB verstoße. Die vereinbarte Rügepflicht weiche zu Lasten des Verbrauchers vom geltenden Recht ab und schränke seine Mängelrechte damit zumindest faktisch ein, so die westfälischen Richter. Durch die Klausel entstehe bei ihm - unzulässigerweise – der Eindruck, dass er seine Gewährleistungsansprüche verliere, wenn er die Rügefrist versäume (Urt. v. 24.05.2012, Az. I-4 U 48/12).
Da die Verwendung unwirksamer AGB zugleich einen Wettbewerbsverstoß darstellt, hat der 4. Senat die beantragte einstweilige Verfügung erlassen.
tko/LTO-Redaktion
OLG Hamm zu AGB beim Verbrauchsgüterkauf: . In: Legal Tribune Online, 13.07.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/6612 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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