Hartz-IV-Empfänger haben nach einem am Montag bekannt gegebenen Urteil des LSG Sachsen-Anhalt keinen Anspruch auf Extra-Geld für Rechtsliteratur. Im konkreten Fall hat das Gericht die Forderung eines Leistungsempfängers zurückgewiesen, der einen Sonderbedarf in Höhe von 1.318 Euro geltend gemacht hatte.
Der Bezieher von Leistungen nach dem SGB II begründete sein Anliegen damit, dass er juristischer Literatur bedürfe, um sich gegen Sanktionen und Eingliederungsvereinbarungen zur Wehr setzen zu können.
Doch weder das Amt noch die Gerichte gaben ihm recht (Urt. v. 21.06.2012, Az. L 5 AS 322/10). Es liege kein unabweisbarer besonderer Bedarf vor, der für ein menschenwürdiges Existenzminimum erforderlich sei. Deshalb müsse die gewünschte Literatur aus der Regelleistung finanziert werden.
dpa/age/LTO-Redaktion
LSG Sachsen-Anhalt zu Hartz IV: . In: Legal Tribune Online, 13.08.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/6823 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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