"Generalbundesanwaltschaft", "Staatsanwaltschaft erlässt Haftbefehl", "Kammer am Amtsgericht". Zu strafrechtlichen Verfahren liest man allerlei Kurioses in den Medien. Richter am Kammergericht Urban Sandherr über die hartnäckigsten Irrtümer.
"Staatsanwaltschaft erlässt Haftbefehl gegen drei mutmaßliche Drogendealer", so titelte vor einiger Zeit eine große Berliner Zeitung. Eine weitere wichtige überregionale Tageszeitung wusste von einem mutmaßlichen Straftäter zu berichten, der in seine Wohnung geflüchtet war: "Dort nahm ihn die Polizei wenig später fest. Die Staatsanwaltschaft erließ Haftbefehl." Tatsächlich erzielt die Phrase "Staatsanwaltschaft erließ Haftbefehl" bei Google Hunderte Treffer.
Richtig ist das nicht. Zwar kann auch die Staatsanwaltschaft Haft anordnen, zum Beispiel wenn eine verurteilte Person ihre Haftstrafe nicht antritt. Dafür müssen aber rechtskräftige gerichtliche Erkenntnisse vorliegen. Diese sogenannten Vollstreckungshaftbefehle spielen in der Öffentlichkeit jedoch kaum eine Rolle. In den medial interessanten Fällen geht es um Haftbefehle, durch welche die Untersuchungshaft angeordnet wird. Sie werden vom Gericht, fast immer vom Amtsgericht, erlassen. Wenn es in den Medien heißt, die Staatsanwaltschaft habe einen Haftbefehl erlassen, so ist dies mit großer Wahrscheinlichkeit falsch.
Man wird wohl sagen können: Die Berichterstattung über Ermittlungsverfahren, in denen die Staatsanwaltschaft Haftbefehle erlässt, offenbart Defizite bei den Themen Rechtsstaat, Gewaltenteilung und Strafrechtspflege. Der Befund muss daher lauten: Nicht nur in der Boulevardpresse, sondern in der breiten Justizberichterstattung fehlt es an der Kenntnis fachlicher Grundlagen.
Dass die Staatsanwaltschaft die Untersuchungshaft anordnet, ist einer der augenfälligsten Irrtümer in der Justizberichterstattung. Weitere Fehler, die häufig sind:
1. Urteil oder Beschluss?
Lehrer lehren, Busfahrer fahren, und, so meinen viele, Richter urteilen. Daher erscheinen auch in der Presseberichterstattung gerichtliche Entscheidungen meist als "Urteile". Das ist oft richtig, allerdings auch recht häufig falsch. Dazu muss man wissen, dass Urteilen immer eine mündliche Verhandlung, die in Strafsachen "Hauptverhandlung" heißt, vorangeht. Gerade Revisionsentscheidungen allerdings ergehen meist ohne eine solche Verhandlung, gewissermaßen nach Aktenlage. In diesem Fall entscheidet das Gericht durch Beschluss.
2. Strafbefehl
Wiederum eine renommierte Zeitung titelte zum Dieselskandal: "Staatsanwaltschaft erlässt Strafbefehl". Auch die Auffassung, es sei die Anklagebehörde, die einen Strafbefehl erlasse, durchwirkt die Berichterstattung. Generell, so scheint es, ermangelt es an Verständnis für diese Verfahrenserledigung. Richtig ist, dass die Anklagebehörde den Erlass des Strafbefehls mit bestimmten Rechtsfolgen – Geldstrafe oder Bewährungsstrafe bis zu einem Jahr – beantragt. Das Amtsgericht hat dann die Wahl, diesen zu erlassen oder Hauptverhandlung anzuberaumen.
Die häufig verwendete Formulierung, das Gericht gebe dem Antrag statt, ist inhaltlich nicht falsch, liegt aber fachsprachlich fern. Korrekt wäre die Formulierung, dass der beantragte Strafbefehl erlassen wird. In diesem Fall hat der Angeklagte wiederum die Wahl, ihn zu akzeptieren oder Einspruch (nicht "Widerspruch") einzulegen und damit eine Hauptverhandlung herbeizuführen. Wird der Strafbefehl rechtskräftig (nicht "rechtsgültig"), so steht er einem Urteil gleich. Die Einschätzung, der Strafbefehl enthalte einen schwächeren Unwertvorwurf als das Strafurteil, trifft nicht zu.
3. Strafe – Geldbuße – Bußgeld
Man unterscheidet im Strafrecht zwischen dem Kriminalstrafrecht und dem Ordnungswidrigkeitenrecht. Ersteres betrifft die Begehung von Straftaten, letzteres hat so genanntes Verwaltungsunrecht zum Inhalt. Früher sprach man hier von "Polizeiübertretungen" oder "Verwaltungsstrafrecht".
Urteilt das Gericht eine Straftat ab, so kann eine Strafe verhängt werden. Im milderen Fall wird dies eine Geldstrafe sein, im Wiederholungsfall oder bei größerem Unrecht eine Freiheitsstrafe. Die Verhängung einer Geldbuße ist nicht vorgesehen.
Anders ist das hingegen bei Ordnungswidrigkeiten: Diese werden hauptsächlich durch Geldbußen geahndet. Seltener und meist für geringere Geldbußen wird der Begriff des Bußgelds verwendet. Die Geldbuße (§ 17 OWiG) durchgehend als Bußgeld zu bezeichnen, wäre allerdings nicht falsch. Denn auch bei gravierenderen Ordnungswidrigkeiten ist vom "Bußgeldrahmen" oder der "Bußgeldbewehrung" die Rede. Häufig zu lesen und terminologisch falsch ist es aber, die Rechtsfolgen einer Ordnungswidrigkeit als "Strafe" zu bezeichnen ("Strafe für zu schnelles Fahren"). Dass der "Strafzettel" kein Fachterminus ist, dürfte jedem klar sein, gemeint ist das Verwarnungsgeldangebot oder der Bußgeldbescheid.
4. Auflage nach § 153a StPO kein Urteil – und auch keine Strafe
Nach § 153a StPO können Strafverfahren durch die Staatsanwaltschaft oder das Gericht vorläufig eingestellt werden. Dafür darf die "Schwere der Schuld" nicht entgegenstehen und es müssen alle Verfahrensbeteiligten zustimmen. Dem Beschuldigten kann dann aufgegeben werden, "einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen". Wenn eine solche Auflage erfüllt ist, der Beschuldigte also gezahlt hat, so wird das Verfahren endgültig eingestellt. Die Tat kann in diesem Fall nicht mehr als Vergehen verfolgt werden.
Sowohl die vorläufige als auch die endgültige Einstellung ergehen durch Beschluss. Entgegen vieler Nachrichtenmeldungen gibt es in diesem Verfahren keinen Schuldspruch, der Angeklagte erhält folgerichtig auch keine "Strafe". Auch wird nichts im Bundeszentralregister oder – bei Verkehrsstraftaten – im Fahreignungsregister ("Punkte") eingetragen. Der Beschuldigte gilt nicht nur als unbestraft, wie manchmal zu lesen ist, er ist es tatsächlich.
5. Rechtsmittel und Instanzenzug
"Die wegen Beihilfe zu Geldstrafen verurteilten Eiskunstlauffunktionäre wollen Berufung beim Bundesgerichtshof in Karlsruhe einlegen", so konnte man es in einer weiteren überregionalen Tageszeitung lesen. Ähnlich Falsches findet sich in unzähligen Publikationen. Denn: In Strafsachen gibt es gar keine Berufung zum Bundesgerichtshof. Berufungen gibt es zwar, aber sie können nur gegen Urteile des Amtsgerichts zum Landgericht eingelegt werden.
Zum Bundesgerichtshof geht es hingegen nur per Revision gegen ein erstinstanzliches Urteil des Landgerichts oder Oberlandesgerichts. Im Detail und über die Fachgerichtsbarkeiten hinweg mag der Instanzenzug etwas verworren erscheinen. Ihn aber im Groben zu verstehen, dürfte niemanden überfordern, schon gar nicht im Bereich des Strafrechts.
Bliebe noch das Wesen der Rechtsmittel. Die Berufung führt zu einer Wiederholung des gesamten Verfahrens, das Berufungsgericht entscheidet hier aufgrund einer eigenen Beweisaufnahme ganz neu. Die Revision hingegen beinhaltet lediglich eine Rechtskontrolle. Sofern ein Rechtsfehler festgestellt wird und das Urteil hierauf auch beruht, wird das angefochtene Urteil aufgehoben, und die Sache wird an den sog. Vorderrichter zurückverwiesen. In der Berichterstattung findet sich hier häufig die fachfremde Formulierung, der "Prozess" müsse "neu aufgerollt werden". Fachnäher wäre die Formulierung, das Landgericht müsse die Sache neu verhandeln und entscheiden.
6. Spruchkörper und Besetzung der Gerichte
Auch hier liegt ein Quell haarsträubender Irrtümer und Fehler. So ist immer wieder von der "Kammer am Amtsgericht" zu lesen. Und eine Berliner Zeitung wusste zu berichten: "Der Richter verurteilte Veronika W. später wegen grausamen Mordes aus niederen Beweggründen". Nein: Das Amtsgericht hat keine "Kammer", und wegen Mordes verurteilt nicht "ein Richter" und schon gar nicht "der Richter", sondern stets ein Kollegialgericht. Letzteres ist fast immer die große Strafkammer (als Schwurgericht), die mit drei Berufsrichtern und zwei Laienrichtern (Schöffen) besetzt ist. Die Berufsrichter erkennt man übrigens an den schwarzen Roben, die Schöffen tragen Zivil.
Beim Amtsgericht gibt es den Strafrichter und das Schöffengericht. Ersterer entscheidet allein, letzteres in der Besetzung mit einem Berufsrichter als Vorsitzendem und zwei Schöffen. Beim Schöffengericht werden Verbrechen angeklagt und generell die etwas schwerere Kriminalität. Die Strafgewalt, also welche Rechtsfolge angeordnet werden darf, beträgt aber für den Strafrichter und das Schöffengericht gleichermaßen vier Jahre Freiheitsstrafe. Liegt die Straferwartung darüber, so klagt die Staatsanwaltschaft die Sache beim Landgericht an, wo sie erstinstanzlich verhandelt wird. Ausnahme: Staatsschutzsachen klagt die (General-) Staatsanwaltschaft zum Oberlandesgericht an. Dieses heißt in Berlin übrigens Kammergericht.
7. Nach Aufhebung des Strafausspruchs ist Freispruch ausgeschlossen
Über die Rechtsmittel (Beschwerde, Berufung, Revision) entscheiden in Strafsachen das Landgericht, das Oberlandesgericht und der Bundesgerichtshof. Es kommt ausgesprochen häufig vor, dass das Rechtsmittelgericht nur den Strafausspruch aufhebt. In diesem Fall wird der Schuldspruch, also die Feststellung, dass der Angeklagte gegen ein bestimmtes Strafgesetz oder bestimmte Strafgesetze verstoßen hat, rechtskräftig. Seine Schuld steht in diesem Fall unabänderlich fest.
Spekulationen, ob nach der Aufhebung eines Strafausspruchs der neue Rechtsgang mit einem Freispruch enden könnte, gehen daher in die Irre. Ein solcher Freispruch ist angesichts des rechtskräftigen Schuldspruchs rechtlich ausgeschlossen.
8. Mord - Totschlag
Bei den Tötungsdelikten ist das auch in renommierteren Publikationen verbreitete Alltagswissen ebenso üblich, wie von der richtigen Fachterminologie entfernt. Das Alltagswissen geht so: Wird eine Tötung "im Affekt" begangen, so handelt es sich um Totschlag. War sie aber geplant und beruht sie auf "Vorsatz", so handelt es sich bei der Tat um Mord. Daran ist wenig richtig.
Zutreffend ist, dass eine vorsätzliche Tötung immer dann – nur – ein Totschlag ist, wenn keines der in § 211 StGB bezeichneten Mordmerkmale vorliegt. Der historische Gesetzgeber hat bestimmte Umstände der Tatbegehung und der Tatmotivation als unrechtserhöhend angesehen. Diese Merkmale machen die Tötung zum Mord. Das praktisch bedeutsamste Mordmerkmal dürfte die heimtückische Tatbegehung sein, aber auch die Motive der Habgier und der niedrigen (nicht: "niederen") Beweggründe finden sich in der Rechtsprechung der Schwurgerichtskammern häufig.
Übrigens: In der richtigen Fachterminologie "bekommt" der Täter kein "Lebenslänglich", und es gibt auch keine "lebenslängliche" Freiheitsstrafe. Nach dem Gesetz führt Mord vielmehr schlicht zu einer "lebenslangen Freiheitsstrafe".
9. "Generalbundesanwaltschaft"
Die höchste deutsche Anklagebehörde ist die Bundesanwaltschaft. Der Leiter dieser Behörde ist der Generalbundesanwalt. Diese beiden Termini führt die Presse mit traumwandlerischer Sicherheit zu einem dritten "Fachbegriff" zusammen: der "Generalbundesanwaltschaft". Diese Behörde allerdings existiert nur in den Redaktionsstuben. Die wirkliche Bundesanwaltschaft hat ihre Dienstsitze in Karlsruhe und Leipzig.
10. "Schwere Körperverletzung"
Zum Schluss noch ein wahrer Klassiker, ein Fehler, der sich im Krimi ebenso findet wie in der Zeitung und an Stammtisch. Anders als den – gleichfalls noch allgegenwärtigen – Mundraub, gibt es die schwere Körperverletzung tatsächlich. Sie enthält eine sogenannte Erfolgsqualifikation der einfachen Körperverletzung für schwere Tatfolgen wie die Erblindung, Zeugungsunfähigkeit und dauernde "Entstellung" des Opfers. Fast immer, wenn in der Berichterstattung von "schwerer Körperverletzung" die Rede ist, ist die Begehung der Tat mit einer Waffe oder einem anderen gefährlichen Werkzeug gemeint. Dabei handelt es sich aber nicht um eine schwere, sondern um eine gefährliche Körperverletzung.
Zugabe
Gesetze werden verkündet, nicht verkündigt. Und ein Verdächtigter oder Beschuldigter ist in aller Regel ein mutmaßlicher und kein "vermeintlicher" Täter.
Der Autor Urban Sandherr ist Richter am Kammergericht (und zwar nicht "Kammergericht Berlin", denn es gibt nur dieses eine).
Typische Irrtümer in Presseberichten: . In: Legal Tribune Online, 26.11.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/53264 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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