Reisende haben keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen wegen Flugverspätung, wenn diese außerhalb der Europäischen Union eintreten. Dies entschied der für das Reise- und Personenbeförderungsrecht zuständige X. Zivilsenat am Dienstag.
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH) bestehen die Ausgleichsansprüche nicht, da die Verspätung jeweils bei einem Anschlussflug eintrat, den die Fluggäste außerhalb der Europäischen Union antraten und auf den daher Art. 3 Abs. 1a der Fluggastrechteverordnung nicht anwendbar ist. Dies gelte auch dann, wenn der erste Flug in Frankfurt am Main gestartet sei, der Anschlussflug von derselben Fluggesellschaft durchgeführt werde wie der erste Flug und als Anschlussverbindung gemeinsam mit diesem gebucht worden sei. Bestehe eine Reise aus zwei oder mehr Flügen, sei die Anwendbarkeit der Verordnung für jeden Flug gesondert zu prüfen, auch wenn die Flüge von der Airline unter einer Flugnummer für eine Route angeboten werden (Urt. v. 13.11.2012, Az. X ZR 12/12 u. X ZR 14/12).
In beiden Fällen hatten die Reisenden bei einer Fluggesellschaft, die außerhalb der Europäischen Union sitzt, einen Fernflug ab Frankfurt gebucht. Im ersten Fall sollten die Kläger das brasilianische Bélem über São Paulo, im anderen Fall das Bangkok über Muskat erreichen. Der Flug von Frankfurt zum Abflughafen des Anschlussflugs erfolgte jeweils planmäßig. Allerdings verspätete sich der Start des Anschlussfluges, und die Reisenden trafen erst rund acht Stunden später als vorgesehen am Endziel ein.
Auf Ausgleichszahlungen in Höhe von 600 Euro hatten die Kläger die Fluggesellschaft in Anspruch genommen. Sie stützten sich dabei auf die Fluggastrechteverordnung und argumentierten, es liege ein einheitlicher Flug von Frankfurt zu dem jeweiligen Endziel vor, weshalb die Fluggastrechteverordnung anwendbar.
Dem schlossen sich die Karlsruher Richter nicht an.
tko/LTO-Redaktion
BGH zur Fluggastrechten: . In: Legal Tribune Online, 13.11.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/7536 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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