Katholische Kirche zur Änderung des Arbeitsrechts: Keine automatische Kündigung bei Wiederheirat

06.05.2015

Wer bei der katholischen Kirche arbeitet und nach einer Scheidung erneut heiratet, musste bisher um seinen Job bangen. Das ändert sich jetzt. Eine Kündigung soll die Ausnahme werden. Und auch eingetragene Lebenspartnerschaften führen nicht mehr zum Rauswurf.

Scheidung und erneute standesamtliche Heirat soll in katholischen Krankenhäusern, Kindergärten oder Schulen in Deutschland nur noch in Ausnahmefällen ein Kündigungsgrund sein. Das haben die katholischen Bischöfe jetzt mit einer Änderung des kirchlichen Arbeitsrechts beschlossen. Auch das Eingehen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft besitze "nur in Ausnahmefällen Kündigungsrelevanz", teilte die Bischofskonferenz am Dienstag in Bonn mit.

Eine erneute Ehe oder eine Lebenspartnerschaft seien bei katholischen Mitarbeitern nur dann ein Kündigungsgrund, wenn sie ein "erhebliches Ärgernis in der Dienstgemeinschaft" seien und die Glaubwürdigkeit der Kirche beeinträchtigten. Das kirchliche Arbeitsrecht "kennt keine Kündigungsautomatismen", versicherten die Bischöfe.

Die Kündigung von wiederverheirateten Mitarbeitern katholischer Einrichtungen hatte immer wieder zu langwierigen Prozessen bis vor das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) geführt. Mit der Neufassung werde das kirchliche Arbeitsrecht an die vielfältigen Änderungen in Rechtsprechung und Gesellschaft angepasst, teilten die Bischöfe mit.

Strengere Regeln für pastoral, katechetisch oder bischöflich Tätige

Im engeren kirchlichen Dienst - dazu gehören Mitarbeiter, die pastoral, katechetisch oder aufgrund einer bischöflichen Beauftragung tätig sind - gebe es aber erhöhte Loyalitätserwartungen. Hier bleibe es im Wesentlichen bei der bisherigen Rechtslage. Um eine einheitliche Anwendung der neuen Regeln sicherzustellen, sollen in den Diözesen zentrale Stellen geschaffen werden, die vor einer Kündigung konsultiert werden sollen.

Der katholische Sozialverband Caritas begrüßte die Entscheidung der Bischöfe. Sie zeige, "wie intensiv sich die Katholische Kirche mit der Lebenswirklichkeit vieler Mitarbeiter auseinandergesetzt hat", sagte Caritas-Präsident Peter Neher.

Die Bischöfe räumten zudem den Gewerkschaften mehr Rechte in kirchlichen Einrichtungen ein. Sie werden künftig an den Verhandlungen über die Tarife und Arbeitsbedingungen in kirchlichen Einrichtungen beteiligt. Die katholische Kirche setzt damit ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) von 2012 um.

Die Kirchen gehen bei den arbeitsrechtlichen Regelungen einen Sonderweg - den sogenannten Dritten Weg. Diesem Modell liegt das kirchliche Selbstverständnis zugrunde, wonach Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Umgang miteinander auf Konsens statt auf Konfrontation setzen sollten. Streiks als Druckmittel sind nicht zulässig. Dagegen klagt die Gewerkschaft Verdi vor dem BVerfG.

dpa/avp/LTO-Redaktion

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Katholische Kirche zur Änderung des Arbeitsrechts: . In: Legal Tribune Online, 06.05.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/15453 (abgerufen am: 23.11.2024 )

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