BGH kippt weitere Klauseln von Lebensversicherern: Provisionen dürfen nicht mit Erstbeiträgen verrechnet werden

17.10.2012

Am Mittwoch hat der BGH hat in einem weiteren Urteil verbraucherfeindliche Regelungen bei der Kündigung von Lebensversicherungen für unwirksam erklärt. Demnach dürfen die Versicherer unter anderem nicht die Vermittlungsprovisionen mit den ersten Beiträgen des Versicherten verrechnen.

Der Bundesgerichtshof (BGH) stellte klar, dass sich Versicherer auch beim Abschluss neuer Verträge nicht auf die unwirksamen Klauseln berufen dürfen (Urt. v. 17.10.2012, Az. IV ZR 202/10).

Der für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat berief sich dabei auf eine Entscheidung aus Juli (Urt. v. 25. Juli 2012, Az. IV ZR 201/10). Damals hatte der Senat entschieden, dass Bedingungen, welche die zu einem erheblichen Teil aus Vermittlungsprovisionen bestehenden Abschlusskosten mit den ersten Versicherungsprämien verrechnen, eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers darstellen und deshalb unwirksam sind.

Wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot hatte der Senat ferner Klauseln für unwirksam erklärt, die nicht hinreichend deutlich zwischen dem im Fall einer vorzeitigen Vertragsbeendigung nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik zu berechnenden Rückkaufwert einerseits und dem sogenannten Stornoabzug, der vereinbart und angemessen sein muss, andererseits differenzieren. Wegen unangemessener Benachteiligung des Versicherungsnehmers seien ferner Bestimmungen unwirksam, die vorsehen, dass dem Versicherungsnehmer nach allen Abzügen verbleibende Beträge unter 10 Euro nicht erstattet werden.

Diese Grundsätze bestätigte der BGH und stellte fest, sie fänden auch auf den aktuellen Fall Anwendung.

Mit Material von dpa.

tko/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BGH kippt weitere Klauseln von Lebensversicherern: . In: Legal Tribune Online, 17.10.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/7335 (abgerufen am: 18.11.2024 )

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