BGH zu Fluggastrechten: Kein Scha­dens­er­satz, wenn Easy­PASS nicht funk­tio­niert

27.01.2023

Shoppen statt sich um Grenzkontrolle zu kümmern: Durch alle Instanzen ging ein Familienvater, um Schadensersatz vom Düsseldorfer Flughafen wegen eines verpassten Fluges zu bekommen. Doch dieser war gar nicht zuständig, entschied der BGH.

Wer einen Flug verpasst, weil die automatisierte Grenzkontrolle "EasyPASS" nicht funktioniert, hat keinen Anspruch auf Schadensersatz. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, das Urteil von Anfang Dezember ist seit Freitag auf seiner Datenbank veröffentlicht (Urt. v. 08.12.2022, Az. III ZR 204/21).

EasyPASS ist ein elektronisches Grenzkontrollsystem, womit Passkontrollen an Flughäfen beschleunigt werden sollen. Die Nutzer müssen hierfür mehrere Voraussetzungen erfüllen, wozu unter anderem ein Mindestalter von 12 Jahren gehört. Das wurde der Familie des Klägers zum Verhängnis, da eins der Kinder zum Zeitpunkt der geplanten Reise noch zu jung war. Folglich kam es zu Verzögerungen bei der Passkontrolle und die Familie verpasste letztlich ihren Flug.

Deshalb wandte sich der Familienvater mit Schadensersatzforderungen gegen den Flughafenbetreiber. Er meint, seine Familie habe sich nach Gepäckaufgabe und Sicherheitskontrolle um 11:35 Uhr zur Passkontrolle begeben. Nachdem dort das EasyPASS-System aufgrund der Altersbeschränkung nicht funktionierte, habe die Familie die mit Personal besetzten Durchgänge genutzt und dort in der Schlange eine Mitarbeiterin auf das drohende Verpassen ihres Fluges aufmerksam gemacht. Trotzdem wurden sie nicht vorgezogen und verpassten ihren Flug um 12:15 Uhr.

Für die erworbenen Ersatztickets sowie zusätzliche Hotel- und Fahrtkosten verlangte der Mann sodann Schadensersatz in Höhe von fast 3.000 Euro. Vor den ersten beiden Instanzen blieb die Klage ohne Erfolg. Auch vor dem BGH änderte sich daran nichts.

Weniger "bummeln", besser informieren

In den nunmehr veröffentlichten Urteilsgründen führt der III. Zivilsenat aus, dass offenbleiben kann, ob überhaupt eine vertragliche Beziehung zwischen Kläger und Flughafenbetreiber bestand, aus der sich Schadensersatzansprüche ergeben könnten. Denn die Organisation der Passkontrollen fällt nicht in den Verantwortungs- bzw. Einflussbereich des Flughafens, sondern in den der Bundespolizei (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 lit. a Bundespolizeigesetz). Insbesondere könne der Flughafenbetreiber nicht einzelne Passagiere "vorlassen", damit diese ihren Flug noch erreichen, so der Senat.

Auch sei kein Organisationsmangel zu erkennen. Soweit der Kläger die Passkontrolle ja innerhalb einer knappen halben Stunde durchlaufen habe, sei diese "zügig" verlaufen, meint der Senat. Ferner liege keine Pflichtverletzung darin, dass auf der Website des Flughafens zwar auf das EasyPASS-System hingewiesen wird, aber das Mindestalter nicht genannt wird. Der Senat verweist letztlich darauf, dass der Kläger eine Stunde leichtsinnig "verbummelt" habe, indem die Familie - statt sich über die Einzelheiten der Grenzkontrolle zu informieren - lieber eine Stunde mit Shopping verbracht habe.

jb/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BGH zu Fluggastrechten: . In: Legal Tribune Online, 27.01.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/50907 (abgerufen am: 15.11.2024 )

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