BGH zur Online-Partnervermittlung: Parship kann von Kunden Wer­ter­satz ver­langen

18.06.2021

Online gilt nicht dasselbe wie offline: Plattformen wie Parship haben gegen ihre Kunden regelmäßig einen einklagbaren Vergütungsanspruch. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Online-Plattformen wie Parship oder ElitePartner haben - anders als klassiche Partnerschaftsvermittlungsinstitute - einen einklagbaren Anspruch auf Vergütung. Das hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe am Donnerstag entschieden (Az. III ZR 125/19).

Eine Kundin von Parship hatte dort eine zwölfmonatige Premium-Mitgliedschaft zum Preis von 265,68 Euro abgeschlossen. Nachdem sie umgehend ein "Persönlichkeitsgutachten" und erste Vorschläge für mögliche Partner erhalten hatte, erklärte sie bereits am nächsten Tag den Widerruf. Die Plattform bestätigte den Widerruf und machte zugleich einen Anspruch auf Wertersatz für bis zur Erklärung des Widerrufs erbrachte Leistungen in Höhe von 199,26 Euro geltend.

Der III. Zivilsenat hat hierzu nun entschieden, dass "Parship" grundsätzlich einen Anspruch auf Wertersatz habe. Bei Online-Plattformen gerade nicht anwendbar sei § 656 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Hiernach wird durch das Versprechen eines Lohnes für die Heiratsvermittlung keine Verbindlichkeit begründet. Bei der Online-Partnervermittlung besteht die Leistungspflicht der Plattformen vor allem darin, ihren Nutzenden einen unbeschränkten Zugang zur Plattform gewähren, auf der diese aus eigener Initiative einen Kontakt zu möglichen Partnern herstellen können. Die - wie auch vorliegend erfolgten - Partnervorschläge beruhten indes wie auch das Persönlichkeitsgutachten allein auf einem elektronischen Abgleich, so der III. Zivilsenat.

Eine persönliche Auswertung findet durch Online-Plattformen also nicht statt. Der BGH sieht daher keinen Eingriff in die Intimspähre der Kundinnen und Kunden, der vergleichbar mit der Situation bei einem herkömmlichen Partnerschaftsvermittlungsvertrag wäre.

Jedoch änderte der III. Zivilsenat die Höhe des Wertersatzanspruchs gemäß § 357 Abs. 8 Satz 1 BGB auf 1,46 Euro ab. Das folge aus einem in kürzlich ergangener Rechtsprechung festgelegten Grundsatz, wonach die Berechnung zeitanteilig zu erfolgen habe, so der BGH - in diesem Fall also bloß für einen Tag.

jb/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BGH zur Online-Partnervermittlung: . In: Legal Tribune Online, 18.06.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/45247 (abgerufen am: 15.11.2024 )

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