Die Stadt Pforzheim darf auf ihren Internetseiten nicht unter Angabe von Namen und Anschrift einer Gaststätte sowie ihres Betreibers über Hygienemängel informieren. Das hat das VG Karlsruhe mit einem am Dienstag bekannt gewordenen Beschluss entschieden.
Die Stadt stützte sich in der Absicht, die Öffentlichkeit auf diese Art und Weise über die festgestellten Hygieneverstöße zu informieren, auf den erst kürzlich in Kraft getretenen § 40 Abs. 1a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs. Danach informiert die Behörde die Öffentlichkeit, wenn ein Verdacht besteht, dass wiederholt oder erheblich gegen Hygiene-Vorschriften verstoßen worden und ein Bußgeld von mindestens 350 Euro zu erwarten ist. Dabei nennt die Behörde das Lebensmittel sowie das Unternehmen, unter dessen Namen das Produkt hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gelangt ist.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts (VG) Karlsruhe sprach zwar einiges dafür, dass die Gaststätte Verstöße im Sinne dieser Vorschrift begangen hatte. Es bestünden aber erhebliche Zweifel, ob die Vorschrift die Behörde auch dazu ermächtige und verpflichte, die Öffentlichkeit über Mängel bei der Hygiene eines Gaststättenbetriebs zu informieren.
Der Wortlaut des Gesetzes spreche dafür, dass die Behörde nur zur Herausgabe einer so genannten Produktwarnung ermächtigt werde, also zur Information über ein konkretes Lebensmittel, das unter Verstoß gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gelangt sei. Dass die Vorschrift über ihren Wortlaut hinaus die Pflicht der Behörden begründe, die Öffentlichkeit generell über hygienische Mängel in Betrieben zu informieren, die Lebensmittel verarbeiteten oder in den Verkehr brächten, lasse sich auch der amtlichen Begründung des Gesetzes nicht entnehmen (Beschl. v. 07.11.2012, Az. 2 K 2430/12).
plö/LTO-Redaktion
VG Karlsruhe zu Hygienemängeln: . In: Legal Tribune Online, 13.11.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/7532 (abgerufen am: 24.11.2024 )
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