Eine Gemeinde darf auch dann Hundesteuer erheben, wenn sich der Hund nicht nur im Gemeindegebiet aufhält, sondern seinen Halter auch an entfernte Orte begleitet. Das hat der bayerische VGH mit nun bekannt gewordenem Urteil entschieden.
Die beklagte Gemeinde hat eine Hundesteuersatzung erlassen und zieht auf deren Grundlage die Halter in ihrem Gemeindegebiet zur Zahlung der Steuer heran. Dagegen wandte sich die Klägerin unter anderem mit dem Argument, dass das gesetzliche Merkmal der "Örtlichkeit" der Steuer nicht gegeben sei. Es bestehe kein hinreichender Bezug zur Gemeinde, weil es heute weithin üblich geworden sei, dass Hunde ihren Halter auch an entferntere Orte begleiteten.
Der bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat die Klage abgewiesen. Die gemeindliche Regelung sei rechtlich nicht zu beanstanden. Rechtlicher Anknüpfungspunkt für die Steuer sei nicht der tatsächliche Aufenthaltsort eines Hundes, sondern das Halten eines solchens im Gemeindegebiet. Hundehalter sei nur, wer das Tier in seinen Haushalt oder Betrieb aufgenommen habe. Liege der Haushalt oder Betrieb im Gebiet der Gemeinde, sei der erforderliche örtliche Bezug gegeben. Hieran ändere sich auch dann nichts, wenn der Halter seinen Hund an Orte außerhalb des Gemeindegebiets mitnehme, wie etwa zum Arbeitsplatz, zu Freizeitaktivitäten oder in den Urlaub (Urt. v. 26.09.2012, Az. 4 B 12.1389).
Auch mit ihren weiteren Einwänden gegen den Steuerbescheid hatte die Klägerin keinen Erfolg. Insbesondere darf nach Auffassung des Gerichts für alle Hunde, die einer Kampfhunderasse angehören, eine erhöhte Hundesteuer erhoben werden. Dies gelte selbst dann, wenn im Einzelfall durch einen so genannten Wesenstest nachgewiesen sei, dass das Tier nicht besonders aggressiv und gefährlich sei.
plö/LTO-Redaktion
BayVGH zur Hundesteuer: . In: Legal Tribune Online, 06.11.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/7473 (abgerufen am: 25.11.2024 )
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