Das Bundesverwaltungsgericht hat die baden-württembergische Regelung für die Vergabe von Studienplätzen außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen vorläufig außer Vollzug gesetzt. Erfolglose Bewerber können deshalb für das Wintersemester 2010/2011 wie bisher klagen und vorläufige Rechtsschutzverfahren anhängig machen, um ungenutzte Studienplatz-Kapazitäten aufzudecken.
In bestimmten stark nachgefragten Studiengängen werden Studienplätze grundsätzlich innerhalb fester Zulassungszahlen in einem zentralen Vergabeverfahren zugeteilt. Abgewiesene Studienbewerber können gegen die zugrunde liegende Kapazitätsberechnung Rechtsschutzverfahren anstrengen. Hält die Berechnung der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht Stand, werden die aufgedeckten Restkapazitäten außerhalb des geregelten Vergabeverfahrens auf die erfolgreichen Rechtsschutzsuchenden verteilt. Dies erfolgt in der Praxis häufig durch Losentscheid.
Das baden-württembergische Wissenschaftsministerium hat durch Rechtsverordnung ein anderes Verfahren geregelt. Eine Zulassung zum Studium außerhalb des zentralen Verfahrens setzt danach einen Antrag des Bewerbers für einen bestimmten Studienplatz und einen bestimmten Studienort voraus. Die Universitäten erstellen Ranglisten auf Basis der Anträge und legen so selbst fest, welche Bewerber ggf. offene Studienplätze erhalten.
Hiergegen ging ein Bewerber um einen Medizinstudienplatz vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Antrag stattgegeben und die Regelung im Wege der einstweiligen Anordnung für das Wintersemester 2010/2011 außer Vollzug gesetzt. Dadurch werde ein gegebenenfalls mehrmaliger Wechsel des Zulassungssystems vermieden.
BVerWG, Beschluss vom 20. Mai 2010, Az.: 6 BN 3.09
Hochschulauswahlverfahren: . In: Legal Tribune Online, 24.05.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/581 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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