Beschäftigte sowie Personen, die wie Beschäftigte tätig werden, sind gesetzlich unfallversichert. Dies kann auch für Vereinsmitglieder gelten, wenn diese für den Verein Tätigkeiten verrichten, die üblicherweise in einem Beschäftigungsverhältnis ausgeübt werden. Tätigkeiten, die zu den Mitgliedspflichten gehören, sind vom Versicherungsschutz allerdings ausgenommen. Dies entschied der 3. Senat des Hessischen LSG in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil.
Im konkret entschiedenen Fall war der Vereinsvorsitzende eines Heimatvereins beim Aufbau eines Zeltes tödlich verunglückt. Der Mann war seit mehr als 20 Jahren Vorsitzender des Vereins und gehörte auch dem sogenannten Zeltausschuss an, der für den entgeltlichen Verleih des vereinseigenen Zeltes zuständig ist. Beim Aufbau dieses Zeltes für einen anderen Verein stürzte der Mann aus rund vier Metern Höhe von der Leiter und verletzte sich dabei tödlich. Die von der Witwe beantragte Anerkennung als Arbeitsunfall lehnte die Berufsgenossenschaft jedoch ab.
Die Richter des Hessischen Landessozialgerichtes (LSG) gaben der Berufsgenossenschaft Recht. Werde jemand im Rahmen seiner Vereinspflichten tätig, so sei er hierbei nicht gesetzlich unfallversichert. Dabei könnten sich die Mitgliedspflichten aus der Vereinssatzung oder aufgrund allgemeiner Vereinsübung ergeben und seien nicht notwendig für alle Mitglieder gleich. Dem Verstorbenen sei als Vorsitzender des Zeltausschusses und Aufbauleiter eine herausragende ehrenamtliche Vereinsfunktion übertragen worden. Aus diesem Grund habe er qualitativ und quantitativ andere Mitgliedspflichten als "einfache Vereinsmitglieder" gehabt. Zu diesen Pflichten habe auch der Zeltaufbau gehört, begründeten die Richter ihr Urteil (Urt. v. 30.04.2013, Az. L 3 U 231/10).
mbr/LTO-Redaktion
Hessisches LSG zur gesetzlichen Unfallversicherung: . In: Legal Tribune Online, 06.11.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/9965 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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