Profi-Schiedsrichter des DFB erhalten keinen Vertrag über eine ganze Saison, sondern schließen Verträge nur über einzelne Spiele, meint das LAG. Die Klage eines Unparteiischen auf Beschäftigung in den Profi-Ligen blieb damit erfolglos.
Die Rahmenvereinbarungen, die der Deutsche Fußball-Bund (DFB) mit seinen Schiedsrichtern für die Profi-Ligen schließt, sind keine Arbeitsverträge. Daher finden auch die Regelungen über befristete Arbeitsverhältnisse keine Anwendung, sagt das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG). Geklagt hatte ein Referee, der nach neun Saisons weiterhin Profispiele pfeifen wollte (Urt. v. 15.03.2018, Az. 9 Sa 1399/16).
Dr. Malte Dittrich, beruflich sonst als Rechtsanwalt tätig, pfiff in den Spielzeiten von 2006 bis 2015 Spiele in der 3. Profiliga des DFB und war daneben in der 2. Liga als Assistent sowie in der 1. Bundesliga als Vierter Offizieller tätig. Als Grundlage für diese Einsätze hatte er, wie üblich, eine Rahmenvereinbarung mit dem Fußballbund über die Bedingungen seiner Tätigkeit unterzeichnet. Seinen letzten Einsatz hatte er im Mai 2015.
Anschließend wurde die Zusammenarbeit von Seiten des DFB nicht mehr fortgesetzt, womit sich Dittrich aber nicht abfinden wollte. Er klagte vor dem Arbeitsgericht (ArbG) Frankfurt a. M. auf Weiterbeschäftigung als Schiedsrichter und Zuweisung von Spielen. Das ArbG folgte dem indes nicht (Az. 6 Ca 1686/16) und auch das LAG wies sein Vorbringen nun zurück.
Rahmenvereinbarung ist kein Arbeitsvertrag
Der Jurist, der sich im Verfahren selbst vertrat, war der Meinung, die jeweils für eine Saison abgeschlossene Rahmenvereinbarung sei ein befristeter Arbeitsvertrag, da er fachlich und inhaltlich weisungsgebunden zu bestimmten Spielen nach einem Dienstplan eingesetzt worden sei. Nach nunmehr neun Spielzeiten, so der Schiedsrichter, habe der DFB seinen Vertrag nun jedenfalls nicht mehr befristen dürfen.
Die 9. Kammer des LAG kam indes zu dem Ergebnis, dass es sich bei der Rahmenvereinbarung überhaupt nicht um einen Arbeitsvertrag handele, sondern diese lediglich die Bedingungen für im Laufe der Saison abgeschlossene Einzelverträge zur Spielleitung regele. In der Vereinbarung finde sich keine Verpflichtung, bestimmte Spiele zu übernehmen. Im Gegenzug könne daher auch kein Beschäftigungsanspruch daraus abgeleitet werden.
Weil somit kein Arbeitsvertrag vorliege, schade auch die Befristung der Vereinbarung nicht und begründe keine Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung, schloss das LAG daraus. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht (BAG) wurde nicht zugelassen. Diese Entscheidung kann aber noch mit einer Nichtzulassungsbeschwerde nach Erfurt angegriffen werden.
DFB: "Besonderheiten des Sports" "
Beim DFB war nach der Verkündung des Urteils die Erleichterung groß, hätte man sonst womöglich das Schiedsrichter-Wesen komplett umkrempeln müssen. "Dass das hessische Landesarbeitsgericht unsere Rechtsauffassung in dieser deutlichen Form bestätigt, ist erfreulich", erklärte DFB-Vizepräsident Ronny Zimmermann anschließend und zog eine Parallele zu einem weiteren spektakulären Fall des Fußball-Arbeitsrechts: "Durch das Urteil werden, wie unlängst im Fall des ehemaligen Mainzer Torhüters Heinz Müller, erneut die Besonderheiten im Sport unterstrichen."
Dittrich hingegen hielt auch nach dem Urteil an seiner Auffassung fest: "Ich unterwerfe mich einem umfassenden Vorgabenkatalog des DFB", so seine Begründung, warum sich hinter der Vereinbarung ein Arbeitsvertrag verberge. "Ich erhalte klare inhaltliche Weisungen. Eine Vorgabe ist sogar, dass ich als Schiedsrichter einmal pro Woche zu einem Physiotherapeuten gehen und zweimal pro Woche trainieren soll."
Warum Dittrich nach neun Jahren überhaupt nicht mehr vom DFB weiter beschäftigt werden sollte, bleibt offen. Gleichwohl deutete DFB-Vize Zimmermann an: "Wir reden über Sport. Und im Sport wird Qualität und Leistung bewertet. " Der Anspruch des DFB müsse es sein, "(D)ie besten Schiedsrichter in den obersten Klassen zu haben".
mam/LTO-Redaktion
Niederlage gegen den DFB: . In: Legal Tribune Online, 15.03.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/27557 (abgerufen am: 21.11.2024 )
Infos zum Zitiervorschlag