Unter dem Motto "Erinnerung an die Pogromnacht wachhalten, Antisemitismus bekämpfen" fand in Frankfurt eine Demonstration statt. Dabei hatte die der VGH verboten, weil es nicht ernstlich um die Erinnerung an ein historisches Ereignis gehe.
Nach dem Hin und Her um eine Demo am Gedenktag der Pogromnacht vom 9. auf den 10. November in Frankfurt hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) in Kassel am Freitag sein Verbot (Beschl. v. 09.11.2023, Az. 2 B 1578/23) nachträglich begründet. Die Versammlung am Donnerstagabend war unter dem Titel "Nie wieder Faschismus – Erinnerung an die Pogromnacht wachhalten, Antisemitismus bekämpfen" angemeldet worden. Dieses Motto sei aber "nur vorgeschoben" gewesen, so der VGH am Freitag.
Die Antragstellerin für die Demonstration in Frankfurt habe bereits in Berlin eine pro-palästinensische Demo organisiert, bei der es zu Ausschreitungen gekommen sei, so der VGH. Sie habe sich zudem in strafrechtlich relevanter Weise über den Nahostkonflikt geäußert und die Verbrechen der Hamas gebilligt. Schon die Ankündigung der Demonstration in den sozialen Medien habe gezeigt, dass es nicht ernstlich um die Erinnerung an die Pogromnacht gehe. Indem die Antragstellerin Israel in den Kontext der Reichspogromnacht und der dort begangenen Verbrechen stellt, relativiere sie die Einzigartigkeit des Holocausts. Die entsprechende Annahme, dass auf der Frankfurter Demonstration Straftaten zu erwarten und die öffentliche Sicherheit gefährdet werden könnten, liegen nach Auffassung des VGH damit nicht fern.
Auswirkungen hatte das Verbot durch den VGH aber kaum. Mit seiner Entscheidung hat er zwar das ursprüngliche Verbot der Stadt Frankfurt bestätigt, zwischenzeitlich hatte das Verwaltungsgericht Frankfurt a. M. die Versammlung aber erlaubt, sodass diese auch erst einmal gestartet ist. Nach Angaben der Polizei blieb dennoch alles friedlich. In der Spitze seien 25 Teilnehmer vor Ort gewesen. Strafrechtlich relevante Redebeiträge, Fahnen oder Plakate habe es nicht gegeben. Als der Verbotsbeschluss des VGH kam, war die Versammlung bereits in Auflösung begriffen.
dpa/lst/LTO-Redaktion
Hessischer VGH begründet Demonstrationsverbot: . In: Legal Tribune Online, 10.11.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/53136 (abgerufen am: 24.11.2024 )
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