Der Hessische Landtag hat mit den Stimmen von CDU und Grünen am Dienstag ein neues Versammlungsgesetz beschlossen. Es hagelt Kritik. Nur pure Symbolik oder ein unzulässiger Eingriff in die Versammlungsfreiheit?
Der hessische Landtag hat trotz heftiger Kritik der Opposition ein neues Versammlungsrecht beschlossen. Mit den Stimmen der Regierungsfraktionen von CDU und Grünen und nach einer emotionalen Debatte stimmte das Parlament am Dienstag in Wiesbaden für die Pläne der Landesregierung.
Wie auch andere Bundesländer hat Hessen damit von der seit der Föderalismusreform 2006 bestehenden Möglichkeit, sich ein eigenes Gesetz zur Ausgestaltung des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit zu geben, Gebrauch gemacht und das in die Jahre gekommene Versammlungsgesetz des Bundes ersetzt. Nach Angaben von Innenminister Peter Beuth (CDU) soll damit eine friedliche Demonstrationskultur gefördert und insbesondere die höchstrichterliche Rechtsprechung der zurückliegenden Jahrzehnte umgesetzt werden.
Die neuen Regelungen sehen teils weitreichende Befugnisse der Exekutive vor. Während eine Versammlung nur bei unmittelbarer Gefährdung für die öffentliche Sicherheit verboten oder aufgelöst werden kann, ermöglichen das hessische Gesetz nun eine Beschränkung von Versammlungen bereits bei Vorliegen einer unmittelbaren Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung. Zudem verbietet beispielsweise § 9 des Gesetzes paramilitärische Veranstaltungen und solche, die den Eindruck von Gewaltbereitschaft vermitteln. Dazu dient demnach auch das sogenannte Uniform-Verbot. Dabei sollen solche Uniformen erfasst werden, die den Eindruck von Gewaltbereitschaft vermitteln und eine einschüchternde Wirkung erzeugen.
Das neue Gesetz schaffe Klarheit und sei praxisnah, so Innenminister Beuth. Das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit werde maximal ermöglicht und gewährleistet. Es sei aber auch erforderlich, "Radikalen und Gewalttätern in diesem Kontext Grenzen aufzuzeigen".
Heftige Kritik vonseiten der Opposition
In der Landtagsdebatte erneuerten die Oppositionsfraktionen ihre massive Kritik an den Plänen der Landesregierung. Das Demonstrationsrecht sei ein hohes Gut. Das Gesetz schränke aber die Versammlungsfreiheit ein, mahnten Rednerinnen und Redner. Die Unklarheit im Gesetz werde die bestehenden Kompetenzstreitigkeiten zwischen Polizei und Ordnungsbehörden beibehalten.
So gehe es auch zu weit, dass die Polizei bei Demonstrationen Bilder zur Übersicht anfertigen dürfe, wenn es für den Einsatz erforderlich sei. Solche Bilder sollten nur in Einzelfällen angefertigt werden oder wenn es Anhaltspunkte gebe, dass die öffentliche Sicherheit gefährdet sei, sagte der FDP-Abgeordnete Thomas Schäfer. "Über die Verfassungskonformität der Regelungen werden zuletzt die Gerichte entscheiden", mahnte die SPD-Abgeordnete Heike Hofmann.
Linken-Innenexperte Torsten Felstehausen kündigte bereits juristischen Widerstand gegen das Gesetz an. Eine Klage vor dem Staatsgerichtshof werde vorbereitet. Der AfD-Abgeordnete Dirk Gaw sagte, die Vorhaben der Landesregierung seien gut gemeint, aber handwerklich schlecht gemacht.
Verfassungsrechtler: Hessisches Gesetz nicht notwendig
Auch der Frankfurter Jura-Professor Uwe Volkmann zeigte sich kritisch und äußerte in der Expertenanhörung Zweifel an der juristischen Notwendigkeit für ein hessisches Gesetz, wie bereits die Hessenschau berichtete. So ließen die verfassungsrechtlichen Vorgaben dem Land ohnehin nicht viel Spielraum, bestehende hessische Sicherheitsgesetze regelten den Rest, so Volkmann. Fazit des Fachmanns für Grundrechte und Verfassungstheorie: Hier gehe es der Landesregierung wohl eher um Symbolik und einen "Prestigeeffekt".
Am vergangenen Wochenende hatten erneut rund 700 Teilnehmer gegen das geplante Gesetz demonstriert. Aufgerufen dazu hatte die "Arbeitsgruppe gegen das hessische Versammlungsfreiheitsgesetz", die durch das Gesetzesvorhaben "weitreichendende Einschränkungen des Grundrechts auf Versammlung und der damit verbundenen Meinungsäußerung" fürchtet.
pab/dpa/LTO-Redaktion
Hessischer Landtag: . In: Legal Tribune Online, 22.03.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/51373 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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