Das Bundesgericht in Arizona hat Anträge auf Löschung zweier Marken des Suchmaschinendienstes Google abgelehnt. Zwar habe sich die Formulierung "to google" als Verb im amerikanischen Sprachgebrauch etabliert. Das ändere aber nichts an der Schutzfähigkeit der Marke.
In den USA nutzt wohl die Mehrheit aller Internetznutzer das Wort "to google" als Begriff für "etwas im Internet suchen". Und auch in Deutschland ist das Verb "googeln" durchaus verbreitet.
In Arizona musste kürzlich vor dem Bundesgericht geklärt werden, ob Google deswegen als Marke nicht länger schutzfähig ist. Wie heise online berichtet, hatten die beiden Kläger mehrere Hundert Domainnamen registriert, welche die Zeichenfolge "google" enthielten. Eine Domain lautete etwa "googlebarackobama.net". Als Google hiervon erfuhr, habe das Unternehmen die Übertragung beim Registrar beantragt, welcher dem schließlich nachgekommen sei. Hiergegen richtete sich die Klage.
Mit dem Argument, die weite Verbreitung des Verbs "to google" habe aus dem Unternehmensnamen einen Gattungsbegriff werden lassen, hatten die beiden nach dem Bericht aber keinen Erfolg. Das Gericht sei davon überzeugt gewesen, dass die Mehrheit der US-Amerikaner unter dem Begriff in erster Linie die Suchmaschine verbindet. Ohnehin könnten spezifische und generische Bedeutungen nebeneinander stehen, ohne dass sich an der Schutzfähigkeit der Marke etwas ändere.
Zur Untermauerung ihrer Argumentation hatten die Kläger übrigens eine Umfrage unter Internetnutzern durchführen lassen. Diese hatte tatsächlich ergeben, dass eine knappe Mehrheit "to google" als generische Bezeichnung versteht. Interessant dabei: Mit der Umfrage beauftragt wurde die "Google Consumer Surveys".
una/LTO-Redaktion
US-Gericht bestätigt Marke: . In: Legal Tribune Online, 16.09.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/13195 (abgerufen am: 15.11.2024 )
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