OLG Naumburg zum alten Glücksspielstaatsvertrag: Dienstleistungsfreiheit darf nicht beschränkt werden

09.10.2012

Eine englische Unternehmensgruppe darf trotz fehlender behördlicher Genehmigung weiterhin Sportwetten im Internet anbieten. Das OLG Naumburg wies eine Klage des staatlichen Monopolanbieters Lotto Toto Sachsen-Anhalt auf Schadensersatz zurück.

Wer Glücksspiel veranstalten oder vermitteln will, braucht hierfür eine Erlaubnis. Nach dem Glücksspielstaatsvertrag, der vom 01.01.2008 bis zum 30.06.2012 galt, konnte eine solche Genehmigung im Bereich von Lotterien und Sportwetten aber nur Mitgliedern des staatlichen Deutschen Lotto und Toto-Bundes erteilt werden. Private Anbieter durften ihre Leistungen in diesem Segment des Glücksspielmarktes nicht vertreiben.

Dieses Tätigkeitsverbot ist nach der nun bekannt gewordenen Entscheidung des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts (OLG) Naumburg vom 27. September 2012 (Az. 9 U 73/111) jedenfalls in Fällen mit einem Bezug zum EU-Ausland mit höherrangigem Recht nicht vereinbar. Die Dienstleistungsfreiheit des englischen Sportwettenanbieters darf nicht beschränkt werden.

Am 01.07.2012 ist der Erste Glücksspieländerungsstaatsvertrag in Kraft getreten, der die Monopolregelung suspendiert und an ihrer Stelle ein Konzessionsmodell vorsieht. Danach soll 20 privaten Anbietern jeweils eine Erlaubnis für sieben Jahre erteilt werden. Die europaweite Ausschreibung dieser Konzessionen lief am 12.09.2012 ab. Bis das neue Regelungsmodell durch Vergabe der Konzessionen implementiert ist, darf die englische Unternehmensgruppe nun weiterhin Sportwetten anbieten. Die Schadensersatzklage von Lotto Sachsen-Anhalt auf die seit 2008 entstandenen Nachteile blieb damit erfolglos. Allerdings wurde die Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen.

 plö/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

OLG Naumburg zum alten Glücksspielstaatsvertrag: . In: Legal Tribune Online, 09.10.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/7267 (abgerufen am: 21.11.2024 )

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