Ein Oberstaatsanwalt, der aufgrund der Vollendung seines 65. Lebensjahres kraft Gesetz in den Ruhestand treten musste, hat erfolgreich auf Weiterbeschäftigung geklagt. Das VG Frankfurt am Main hat am Mittwoch entschieden, dass die beamtenrechtlichen Altersgrenzenregelungen in Hessen mit dem unionsrechtlichen Verbot der Altersdiskriminierung unvereinbar sind.
Zur Begründung führte es aus, dass eine Altersdiskriminierung nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) nur gerechtfertigt sei, wenn der Mitgliedstaat mit seiner Regelung ein erkennbares legitimes Ziel verfolge. Die hessische Regelung zur Altersbegrenzung selbst enthalte keine ausdrückliche Zielbestimmung. Auch den Materialien des Hessischen Landtages lasse sich nur entnehmen, dass die Altersgrenze eine ungünstige Altersschichtung vermeiden solle.
Soweit man unterstelle, dieses Ziel schließe die Förderung von Neueinstellungen ein, könne das Verwaltungsgericht (VG) nach einer Erhebung von Personaldaten nicht feststellen, dass die Altersgrenze tatsächlich und systematisch für diesen Zweck eingesetzt werde. Die Zahl der ruhestandsbedingten Personalabgänge übersteige die Zahl der Neueinstellungen bei weitem, sodass die Altersgrenze in erheblichem Umfang faktisch für Personaleinsparungen und damit für fiskalische Zwecke verwendet werde. Nach der Rechtsprechung des EuGH könnten fiskalische Ziele alleine jedoch keine Altersdiskriminierung rechtfertigen (Urt. v. 22.08.2012, Az. 9 K 4663/11. F).
plö/LTO-redaktion
VG Frankfurt a.M. zur gesetzlichen Altersgrenze: . In: Legal Tribune Online, 22.08.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/6899 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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