Bisher entschied das Geburtsdatum über Gleichberechtigung von nichtehelichen und ehelichen Kindern beim Erbrecht. Das soll sich ändern, allein der Bundesrat muss noch zustimmen.
Der Deutsche Bundestag hat am Freitag das Gesetz zur Gleichstellung von ehelichen und nichtehelichen Kindern im Erbrecht beschlossen. Nach der Neuregelung erben alle nichtehelichen Kinder genauso wie eheliche, wenn die Vaterschaft anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Auch das Recht auf den Pflichtteil steht ihnen nun gleichermaßen zu, falls sie durch Testament oder Erbvertrag vom Erbe ausgeschlossen wurden.
Grundsätzlich sind eheliche und nichteheliche Kindern bereits gleichgestellt - bis auf eine Ausnahme. Das Gesetz über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder vom 19. August 1969 sah diese Ausnahme vor, sodass vor dem 1. Juli 1949 geborene nichteheliche Kinder bis heute kein gesetzliches Erbrecht nach ihren Vätern haben.
Die Neuregelung gilt für alle Erbfälle seit dem 29. Mai 2009. Notwendig war dabei ein gerechter Ausgleich zwischen der Gleichstellung nichtehelicher Kinder und dem schutzwürdigen Vertrauen der Erben nach alter Rechtslage. Das Rückwirkungsverbot schützt die Erben vor Verlust des Erbes; allein dem Staat als Erbe kann rückwirkend das Erbe wieder entzogen werden.
Das nun beschlossene Gesetz geht dabei über den bisherigen Entwurf hinaus und erstreckt die Gleichstellung auch auf die Verwandten, wenn das nichteheliche Kind und seine Eltern am 29. Mai 2009 nicht mehr gelebt haben.
Vorausgegangen war eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) vom 28. Mai 2009 (Individualbeschwerde Nr. 3545/04). Die Richter erkannten in der bisherigen Ungleichbehandlung von ehelichen und nichtehelichen Kindern einen Widerspruch zur Europäischen Menschenrechtskonvention.
Das am Freitag vom Bundestag in zweiter und dritter Lesung beschlossene Gesetz bedarf noch der Zustimmung des Bundesrates.
ssc/LTO-Redaktion
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Gesetzgebung: . In: Legal Tribune Online, 01.03.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2655 (abgerufen am: 19.11.2024 )
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