Auch eine an Demenz erkrankte Person kann noch in der Lage sein, ein Testament wirksam zu errichten. Das hat das LG Frankenthal entschieden, indem es klarstellte, dass nicht jede Demenz gleich zur Testierunfähigkeit führe.
Wer wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, kann ein Testament nicht errichten: So regelt es § 2229 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Eine Demenzerkrankung kann zu einer solchen Testierunfähigkeit im Sinne des § 2229 Abs. 4 BGB führen.
Dass sie das aber nicht zwingend muss, stellte das Landgericht (LG) Frankenthal nun klar. Es komme vielmehr darauf an, ob sich die betreffende Person trotz ihrer Erkrankung noch ein klares Urteil über die Tragweite ihrer Anordnungen bilden könne. Sei die Person in der Lage, frei von Einflüssen Dritter zu entscheiden, so könne man auch von einer bestehenden Testierfähigkeit ausgehen (Urt. v. 18.07.2024, Az. 8 O 97/24).
Das Gericht unterschied insoweit zwischen leichtgradiger, mittelschwerer und schwerer Demenz. Befindet sich die Erkrankung noch in einem leichtgradigen Stadium, sei regelmäßig noch nicht von einer Testierunfähigkeit auszugehen, so das LG.
Beginnende demenzielle Entwicklung steht Testierfähigkeit nicht im Weg
Der klagende Mann in diesem Fall ist Testamentsvollstrecker einer verstorbenen Frau, die keine Familie hinterließ und damit auch keine pflichtteilsberechtigten Angehörigen. Kurz vor ihrem Ableben hatte die Neunzigjährige vor einem Notar ein Testament errichtet, mit dem sie dem Sohn einer Freundin ihr wertvolles Anwesen in Ludwigshafen vermachte. Nach Ansicht des Notars war die Dame dazu auch in der Lage gewesen. Er hielt schriftlich fest, dass sie seiner Auffassung nach unbeschränkt geschäfts- und testierfähig sei.
Anders sah dies jedoch ihr Testamentsvollstrecker. Dieser war der Meinung, die Seniorin sei bereits bei der Beurkundung nicht mehr fähig gewesen, frei zu entscheiden. Um dies zu untermauern, legte er Arztbriefe vor, aus denen eine "beginnende demenzielle Entwicklung" und eine "bekannte Demenz" der Frau hervorgingen.
Wirklich überzeugt zeigten sich die Richter hiervon allerdings nicht. Bei den vorgelegten Unterlagen fehle es unter anderem an einer Einstufung des Grades der Demenz, ohne die keine verlässliche Aussage getroffen werden könne. Dass der Testamentsvollstrecker die Testierunfähigkeit im Hauptsacheverfahren mit der dünnen Beweislage nachweisen könne, erschien dem LG daher unwahrscheinlich. Daher wies es seinen Eilantrag ab.
xp/LTO-Redaktion
Landgericht Frankenthal: . In: Legal Tribune Online, 30.08.2024 , https://www.lto.de/persistent/a_id/55301 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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